Vertragsbedingungen für die Nutzung von Software über das Internet (Software as a Service)
Archiv älterer AGB-Versionen
Version 1.0 (Stand 08.02.2022)
Stand: 18.12.2025
Version 1.1
1. Präambel
1.1. Die node.energy GmbH, c/o GreenTech Hub, Carl-von-Noorden Platz 5, 60596 Frankfurt am Main (nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „node.energy“) hat eine webbasierte Softwarelösung für die Planung und das energierechtliche und kaufmännische Management von Erzeugungsanlagen entwickelt („Software“).
1.2. Die Software "opti.node“ unterstützt bei der Bewertung, Optimierung sowie bei der regulatorischen Analyse von geplanten oder bestehenden Energieversorgungskonzepten. Darüber hinaus unterstützt opti.node bei der kaufmännische und regulatorische Administration von Energieversorgungskonzepten.
1.3. Für die Nutzung der Software und die Erbringung ergänzender Dienstleistungen („SaaS-Services“) gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Nähere Informationen zu den Funktionalitäten der Plattform und der Dienste finden Sie auf unserer Webseite unter https://node.energy sowie in der Funktionsbeschreibung in Anlage 2.
1.4. Der Auftragnehmer ist Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an der webbasierten Softwarelösung opti.node für die Planung und das energierechtliche und kaufmännische Management von Erzeugungsanlagen.
1.5. Der Auftraggeber (nachfolgend auch „Nutzerunternehmen“) möchte die Software zur Verwendung in seinem Unternehmen nutzen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Software in ihrem gesamten Umfang (Programmcode, Dokumentation, Erscheinungsbild, Struktur und Organisation, Name, Logos) urheberrechtlich geschützt ist und node.energy die ausschließlichen Nutzungsrechte an dieser hält. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien das Nachfolgende.
2. Begriffsbestimmungen
2.1. Die Bereitstellung der Vertragssoftware opti.node gemäß Funktionsbeschreibung (Anlage 2) und die Erbringung der zugehörigen IT-Services gemäß Ziffer 12 und 13 werden nachfolgend zusammengefasst als „SaaS-Service“ bezeichnet.
2.2. Der auf Grundlage dieser Vertragsbedingungen zwischen node.energy und einem Nutzerunternehmen geschlossene Vertrag über die Bereitstellung des SaaS-Service wird nachfolgend auch „SaaS-Vertrag“ genannt.
2.3. "Berechtigter Nutzer" bezeichnet eine Person, die berechtigt ist, Zugang zur Software zu haben und Inhalte mit der Software zu erstellen, und die (i) der Kunde (im Folgenden auch: „Nutzerunternehmen“) selbst sein kann, wenn der Kunde eine natürliche Person ist, oder (ii) wenn das Nutzerunternehmen eine juristische Person ist, ein Mitarbeiter und/oder Auftragnehmer des Nutzerunternehmens, der im Auftrag des Kunden im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen gegenüber dem Nutzerunternehmen Zugang zur Software erhalten hat.
2.4. Das Analyzer-Modul der Vertragssoftware unterstützt bei der finanziellen Bewertung und (strombilanziellen) Optimierung sowie bei der regulatorischen Analyse von geplanten oder bestehenden Energieversorgungskonzepten, die innerhalb einer Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24 a, b EnWG betrieben werden bzw. betrieben werden sollen (nachfolgend „Analyzer-Modul“); weitere Details zum Funktionsumfang des Analyzer-Moduls finden sich in Anlage 2).
2.5. Das Manager-Modul der Vertragssoftware unterstützt die kaufmännische und regulatorische Administration von Energieversorgungskonzepten, die innerhalb einer Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24 a, b EnWG betrieben werden (nachfolgend „Manager-Modul“); weitere Details zum Funktionsumfang des Manager-Moduls finden sich in Analgen 2).
2.6. Exportierbare Daten nach Ziffer 14 dieses Vertrags sind Eingabe- und Ausgabedaten einschließlich Metadaten, die unmittelbar oder mittelbar durch die Nutzung der Dienste durch den Kunden oder gemeinsam generiert werden, mit Ausnahme der digitalen Vermögenswerte oder Daten des Anbieters oder Dritter, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder ein Geschäftsgeheimnis darstellen.
2.7. Digitale Vermögenswerte nach Ziffer 14 dieses Vertrags sind Elemente in digitaler Form, einschließlich Anwendungen, für die der Kunde ein Nutzungsrecht hat, unabhängig von der vertraglichen Beziehung mit dem Anbieter.
3. Gegenstand des Vertrags
3.1. Vertragsgegenstand ist die Bereitstellung der Software über das Internet. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber während der Laufzeit dieser Vereinbarung die Nutzung der Software zu eigenen Zwecken zur Verfügung.
3.2. node.energy stellt dabei dem Auftraggeber die technische Möglichkeit und Berechtigung zur Verfügung, auf den SaaS-Service, insbesondere die Vertragssoftware, mittels Internet zuzugreifen und die Funktionalitäten der Vertragssoftware im Rahmen der nachfolgenden Bedingungen zu nutzen.
3.3. Der Umfang und die Funktionalität der Software ergeben sich im Allgemeinen aus der Beschreibung auf der Homepage von node.energy (https://node.energy) und im Speziellen aus der Funktionsbeschreibung in Anlage 2.
4. Vergütung
4.1. Die Vergütung für die Bereitstellung des SaaS-Service wird in dem individuellen zugrundeliegenden Angebot geregelt. Bei Widersprüchen gehen die Regelungen des Angebots vor.
4.2. Die für die Bereitstellung des SaaS-Service vereinbarte Betriebspauschale, wird jährlich im Voraus abgerechnet. Maßgeblich ist das Vertragsjahr. Alle Rechnungen sind binnen vierzehn (14) Kalendertagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Rechnungsstellung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Wege als PDF-Datei per E-Mail. Das Nutzerunternehmen benennt für diesen Zweck ein entsprechendes E-Mail-Postfach.
4.3. Die Datenübermittlung und Löschung nach Ziffer 14 erfolgt ohne zusätzliches Entgelt. Alle darüberhinausgehenden Dienstleistungen im Rahmen der Beendigungs- und Wechselunterstützung gemäß Ziffer 14 wird der Anbieter nach Aufwand abrechnen. Es gilt der zu Vertragsschluss vereinbarte Dienstleistungs-Stundensatz des Anbieters, mangels Vereinbarung ein Stundensatz von 150,00 EUR zzgl. USt. Die Vergütung wird mit Leistungserbringung fällig und nach Leistungserbringung abgerechnet.
4.4. Alle genannten Vergütungen und Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.5. Das jeweilige Nutzerunternehmen kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen. Es ist zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber node.energy nur berechtigt, wenn der geltend gemachte Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Abtretung von gegen node.energy gerichteter Ansprüche ist ausgeschlossen. Vorgenanntes gilt jedoch nicht im Anwendungsbereich des § 354a HGB.
5. Laufzeit und Kündigung
5.1. Soweit zwischen node.energy und dem jeweiligen Nutzerunternehmen nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Bereitstellung des SaaS-Service für eine Mindestlaufzeit von sechsunddreißig (36) Monaten. Danach verlängert sich der SaaS-Vertrag jeweils um weitere zwölf (12) Monate, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit von einer Vertragspartei schriftlich gekündigt wird. Der Nutzungszeitraum beginnt mit dem Tag des Zustandekommens dieses Vertrags.
5.2. Jede Partei ist berechtigt, den SaaS-Vertrag jederzeit nach § 314 BGB aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der anderen Partei die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann („wichtiger Grund“). Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 323 Abs. 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist. Ein wichtiger Grund, der node.energy zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn ein Nutzerunternehmen sich mit der Zahlung einer Jahresrechnung im Verzug befindet.
5.3. Nach Zugang einer Kündigung von node.energy oder nach einer Kündigung des jeweiligen Nutzerunternehmens wird das Nutzerunternehmen unverzüglich dafür Sorge tragen, dass seine mit dem SaaS-Service verwalteten Daten spätestens bei Beendigung des SaaS-Vertrages gesichert und auf ein System des Nutzerunternehmens migriert werden. Nach Beendigung des SaaS-Vertrages verbleibt dem jeweiligen Nutzerunternehmen ein Zeitraum von sechs (6) Monaten, um seine mit dem SaaS-Service verwalteten Daten zu migrieren. node.energy stellt die mit dem SaaS-Service verwalteten Daten hierfür auf Anfrage in einem maschinenlesbaren Format (bspw. CSV) zur Verfügung. Vom System bereitgestellte oder vom Nutzerunternehmen hochgeladene Dokumente übergibt node.energy dem Nutzerunternehmen auf Anfrage gesammelt im jeweiligen Dateiformat (bspw. PDF, xlsx). Darüber hinaus unterstützt node.energy das Nutzerunternehmen auf Anfrage und gegen gesonderte Vergütung im Rahmen der Migration. Die Vergütung hierfür wird mit EUR 150 pro Stunde dem Nutzerunternehmen in Rechnung gestellt und bedarf der gesonderten Beauftragung durch das Nutzerunternehmen. Nach Ablauf dieses Übergangszeitraums wird node.energy die Daten des Nutzerunternehmens entsprechend den gesetzlichen Verpflichtungen löschen.
6. Datenschutz
6.1. node.energy wird den SaaS-Service unter strikter Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen erbringen. Das jeweilige Nutzerunternehmen ist als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe und Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten seiner Nutzer im Zusammenhang mit der Nutzung des SaaS-Service verantwortlich.
6.2. Soweit node.energy im Rahmen der Erbringung des SaaS-Service personenbezogene Daten der Nutzerunternehmen verarbeitet, wird node.energy im Auftrag des Nutzerunternehmens tätig. node.energy wird die personenbezogenen Daten daher nur im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistungserbringung oder anderer schriftlicher Weisungen des Nutzerunternehmens und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten. Die Einzelheiten der Auftragsverarbeitung werden in einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, abrufbar unter https://node.energy/avv geregelt. Diese geht in ihrem Anwendungsbereich den Regelungen dieser Vertragsbedingungen vor.
7. Leistungserbringung und -umfang, Leistungsübergabepunkt
7.1. node.energy stellt dem Nutzerunternehmen die technische Möglichkeit und Berechtigung zur Verfügung, auf den SaaS-Service, insbesondere die Vertragssoftware, mittels Internet durch seine Nutzer zuzugreifen und die Funktionalitäten der Vertragssoftware im Rahmen der nachfolgenden Bedingungen zu nutzen.
7.2. Der SaaS-Service wird in einem oder mehreren in Deutschland befindlichen Rechenzentren zur Nutzung und zum Abruf durch das Nutzerunternehmen bereitgestellt. Der maßgebliche Leistungsübergabepunkt für den SaaS-Service ist der Routerausgang des von node.energy genutzten Rechenzentrums. Für Ausfälle oder die Nicht-Verfügbarkeit von Hard- und Softwarekomponenten, des Internets oder sonstigen Netzwerken nach diesem Leistungsübergabepunkt ist node.energy nicht verantwortlich. Die Anbindung des Nutzerunternehmens an das Internet, die Aufrechterhaltung der Netzverbindung sowie die Beschaffung und Bereitstellung der auf Seiten des Nutzerunternehmens erforderlichen Hard- und Software ist nicht Leistungsinhalt und liegt allein in der Verantwortung des Nutzerunternehmens.
7.3. Der Funktionsumfang des SaaS-Service, die Service Level, die technischen Nutzungsvoraussetzungen und weitere Details zu den vom Nutzer erworbenen Zugriffsrechten sind in der Funktionsbeschreibung in Anlage 2 und dem Service Level Agreement („SLA“) in Anlage 1 festgelegt. node.energy wird den SaaS-Service gegenüber dem Nutzerunternehmen auf der Grundlage der hierin festgelegten Servicequalität und Service Level erbringen.
7.4. node.energy ist berechtigt, den SaaS-Service an die aktuelle technische Entwicklung oder aufgrund von Gesetzesänderungen oder Änderungen der Rechtsprechung und in diesem Rahmen die technischen Eigenschaften und Funktionalitäten des SaaS-Service zu verändern. Soweit eine solche Anpassung den SaaS-Service aus der Sicht des Nutzerunternehmens nicht nur verbessert, sondern hierdurch der in der Funktionsbeschreibung spezifizierte Leistungsumfang reduziert wird, hat node.energy die Anpassung spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung dem Auftraggeber in Textform anzukündigen. Änderungen des in der Funktionsbeschreibung spezifizierten Leistungsumfanges sind unzulässig, wenn diese für das Nutzerunternehmen unzumutbar sind. Zur Klarstellung: Ein Austausch oder eine Änderung von Funktionen begründet keine Unzumutbarkeit, wenn die ausgetauschten oder geänderten Funktionen anderweitig, z.B. durch eine neue Funktion, in vergleichbarer Form genutzt werden können.
7.5. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart (siehe auch Ziffer 12, „Support“ und Ziffer 13 „Onboarding“), schuldet node.energy keine weiteren Leistungen, insbesondere keine Installations-, Einrichtungs-, Beratungs-, Anpassungs- und/ oder Schulungsleistungen. Weitere Angaben zum SaaS-Service, z.B. in Prospekten, auf Internetseiten oder im Rahmen von mündlichen Präsentationen, sind nicht Bestandteil der vereinbarten Leistungen, sofern diese Angaben nicht ausdrücklich auch in der Funktionsbeschreibung in Anlage 2 genannt werden.
7.6. Die Software wird entsprechend des Service Level Agreement (SLA) des Auftragnehmers zur Verfügung gestellt, das in Anlage 1 beigefügt ist und das ausdrücklich in diese AGB und den Vertrag zur Softwarebereitstellung einbezogen wird.
8. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
8.1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle in dieser Ziffer definierten, für die Erbringung des SaaS-Service erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und für node.energy unentgeltlich erbracht werden.
8.2. Sofern der Auftraggeber mehrere Nutzerzugänge zur Vertragssoftware in Anspruch nimmt, wird der Auftraggeber node.energy in Textform einen autorisierten Ansprechpartner sowie einen Key User benennen. Der Ansprechpartner gilt als bevollmächtigt, rechtsverbindliche Erklärungen für den Auftraggeber abzugeben oder entgegenzunehmen sowie für den Auftraggeber bindende Entscheidungen zu treffen.
8.3. Zu den Mitwirkungspflichten des Auftraggebers zählt es, vor allem, sämtliche Voraussetzungen im Bereich ihrer Betriebssphäre zu schaffen, die für node.energy zur ordnungsgemäßen Erbringung des SaaS-Service erforderlich sind. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der jeweilige Auftraggeber insbesondere
- die in der Funktionsbeschreibung des jeweiligen Einzelvertrags zur Softwarebereitstellung mit dem Auftraggeber festgelegten Nutzungsvoraussetzungen bereitstellen;
- soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist, rechtzeitig notwendige Softwarelizenzen, Auskünfte/Support, Dokumentationen, Schnittstellenbeschreibungen sowie erforderliche Zugangskeys- und token für Drittsoftware oder Hardware bereitstellen;
- Störungen bei der Nutzung der SaaS-Services unverzüglich nach Entdeckung an node.energy über die Hotline oder das node.energy Ticketsystem melden;
- bei Störungsmeldungen node.energy die aufgetretenen Symptome darzulegen und bei Bedarf weitere zweckdienliche Informationen in Textform oder telefonisch zu erteilen.
- node.energy bei der Suche nach der Störungsursache unterstützen und seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit den von node.energy beauftragten Mitarbeitern anhalten.
8.4. Weitere Mitwirkungspflichten im Rahmen des Supports sind unter Ziffer 12 aufgeführt. Bei Nutzung des opti.node Manager-Moduls sind für das sogenannte Onboarding sind unter Ziffer 13 sowie in der Funktionsbeschreibung weitere Mitwirkungs- und Beistellpflichten des Auftraggebers geregelt.
8.5. Solange Mitwirkungsleistungen nicht vertragsgemäß erbracht sind, ist node.energy von ihrer betreffenden Leistungspflicht ganz oder teilweise insoweit befreit, wie node.energy auf die jeweilige Mitwirkung oder Beistellung angewiesen ist. node.energy ist nicht verantwortlich für Leistungsstörungen, die durch die nicht vertragsgemäße Erbringung von Mitwirkungsleistungen durch das Nutzerunternehmen entstehen.
9. Pflichten der Nutzer bei Nutzung der SaaS-Service
9.1. Der Auftraggeber wird die ihm bzw. seinen Nutzern zugeordneten Nutzer- und Zugangsberechtigung sowie Identifikations- und Authentifikationssicherungen vor dem Zugriff durch unberechtigte Dritte schützen und nicht an unberechtigte Dritte weitergeben. Sobald ein Auftraggeber Anzeichen dafür hat, dass die Nutzungs- und Zugangsberechtigungen von einem Dritten unrechtmäßig erlangt wurden oder missbraucht werden könnten, ist der Auftraggeber verpflichtet, node.energy umgehend hiervon zu informieren. Soweit ein Auftraggeber dazu berechtigt ist, den Zugang zum SaaS-Service auch Dritten, z.B. konzernangehörigen Unternehmen, zu gewähren, hat der Auftraggeber für ein Verschulden dieser Dritten wie für sein eigenes Verschulden einzustehen. Der Auftraggeber wird sämtliche Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen an solche nutzungsberechtigten Dritten weiterreichen und diese zur Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen verpflichten, bevor das der Auftraggeber den Zugang zum SaaS-Service gewährt.
9.2. Der Auftraggeber und dessen Nutzer werden den SaaS-Service in keiner Weise missbräuchlich nutzen oder nutzen lassen. Der Auftraggeber und deren Nutzer werden auch jeden Versuch unterlassen, selbst oder durch nicht autorisierte Dritte Informationen oder Daten unbefugt abzurufen oder auf Software, die von node.energy oder node.energy Unterauftragnehmern betrieben wird, einzugreifen oder eingreifen zu lassen oder in Datennetze von node.energy oder node.energy Unterauftragnehmern unbefugt einzudringen. Der Auftraggeber wird die Systeme, mit denen er auf den SaaS-Service zugreift, durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen schützen und diese Maßnahmen regelmäßig überprüfen, um sicherzustellen, dass der SaaS-Service und die von node.energy für den SaaS-Service genutzten Systeme unversehrt bleiben, insbesondere vor Zugriffen von unberechtigten Dritten, Viren, Trojanern oder ähnlichen Schadprogrammen.
10. Zulässiger Nutzungsumfang, Drittsoftware
10.1. Der SaaS-Service darf nur durch die Nutzer des Auftraggebers und nur zu den in diesen Vertragsbedingungen vereinbarten Zwecken verwendet werden. Die Nutzer dürfen während der Laufzeit des Vertrages auf die SaaS-Services zugreifen und die vereinbarten Funktionalitäten vertragsgemäß nutzen. Darüberhinausgehende Rechte, insbesondere an der Vertragssoftware, erhalten die Auftraggeber nicht. Jede weitergehende Nutzung des SaaS-Service bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von node.energy.
10.2. Der Auftraggeber darf den SaaS-Services insbesondere nicht über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus in Anspruch nehmen oder von Dritten nutzen lassen oder Dritten zugänglich machen. Insbesondere ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, die Vertragssoftware oder Teile davon zu vervielfältigen oder den SaaS-Service zu veräußern, zeitlich begrenzt zu überlassen, zu vermieten oder zu verleihen. node.energy ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen.
10.3. Rechte, die vorstehend nicht ausdrücklich dem Auftraggeber eingeräumt werden, stehen dem Auftraggeber nicht zu. node.energy behält sich alle Rechte an Marken, Know-how und sonstigen gewerblichen Schutzrechten vor, die für den jeweiligen SaaS-Service bestehen bzw. die im Zusammenhang mit der Nutzung der SaaS-Services entstehen.
10.4. node.energy ist berechtigt, den Zugang von Nutzern eines Nutzerunternehmens zum SaaS-Service vorübergehend zu sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Nutzer gegen diesen Vertrag oder geltendes Recht verstößt bzw. verstoßen hat, oder wenn node.energy ein sonstiges berechtigtes Interesse an der Sperrung hat (z.B. Zahlungsverzug des Nutzerunternehmens, Verletzung von Lizenzbedingungen). Bei der Entscheidung über eine Sperrung wird node.energy die berechtigten Interessen des Nutzerunternehmens angemessen berücksichtigen und eine Sperrung vorab mit einem angemessenen Vorlauf schriftlich androhen. Im Einzelfall kann eine Sperrung auch ohne vorherige Androhung von node.energy vorgenommen werden, um die von node.energy mit der Sperrung verfolgten berechtigten Interessen zu wahren, soweit eine vorherige Androhung nicht gesetzlich oder aus anderen rechtlichen Gründen erforderlich ist. Die Sperrung des Zugangs zum SaaS-Service gilt nicht zugleich als Kündigung des SaaS-Vertrages. Die Zugangssperrung ohne Kündigung kann node.energy nur für eine angemessene Frist, maximal drei (3) Monate, aufrechterhalten. Der Anspruch von node.energy auf Zahlung der Vergütung für den SaaS-Service bleibt während der Sperrung unberührt bestehen. Das jeweilige Nutzerunternehmen hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Zugangs, nachdem es nachgewiesen hat, dass es die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.
11. Leistungsmängel
11.1. Ein Mangel des SaaS-Service liegt dann vor, wenn dieser nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Die vertragliche Beschaffenheit des SaaS-Service ergibt sich aus den Festlegungen in der Funktionsbeschreibung in Anlage 2 und dem Service Level Agreement in Anlage 1. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht.
11.2. Der jeweilige Auftraggeber hat node.energy Mängel des SaaS-Service unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen zu melden; der jeweilige Auftraggeber hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern.
11.3. node.energy wird auf eigene Kosten die Ursache eines Mangels ermitteln. Über den jeweiligen Stand und Erfolg dieser Bemühungen wird node.energy dem Auftraggeber regelmäßig berichten. Führt die Ursachenermittlung zu dem Ergebnis, dass eine Störung des SaaS-Service nicht auf einem von node.energy zu vertretenden Mangel zurückzuführen ist, muss node.energy die Störung nur beseitigen, wenn der jeweilige Auftraggeber sich bereit erklärt, die damit verbundenen Kosten zu übernehmen.
11.4. node.energy kann Mängel des SaaS-Service nach Wahl von node.energy durch Beseitigung oder Ersatzverschaffung beheben. Schließt node.energy die Mängelbehebung nicht innerhalb 7 Tagen erfolgreich ab, kann der jeweilige Auftraggeber node.energy eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber eine angemessene Minderung der Vergütung verlangen; das Recht zur Selbstvornahme der Auftraggeber nach § 536a Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen. Eine Nachfristsetzung zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von node.energy verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Auftraggeber gegeben ist.
11.5. Wird die Erbringung des SaaS-Service durch Umstände verzögert oder vorübergehend unmöglich, die für node.energy auch unter Anwendung äußerster, billigerweise zu erwartender Sorgfalt nicht vorhersehbar waren (z.B. Brände, Explosionen, Stromausfälle, Erdbeben, Überschwemmungen, schwere Stürme, Streiks, Embargos, Handlungen von Zivil- oder Militärbehörden, Krieg, Terrorismus (einschließlich Cyber-Terrorismus), ein nicht von node.energy zu vertretender Netzwerkausfall) (nachfolgend „höhere Gewalt“), so verlängern sich Leistungsfristen um einen der Dauer des Vorliegens der höheren Gewalt entsprechenden Zeitraum. node.energy wird den Auftraggeber über die Unmöglichkeit der Leistungserbringung unverzüglich schriftlich informieren.
11.6. Eine sofortige Minderung der laufenden Vergütung für den SaaS-Service ist nur zulässig, soweit die Minderungsforderung unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist; dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, etwaig überbezahlte Beträge nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) zurückzufordern.
11.7. Die Rechte des Auftraggeber wegen Mängeln des SaaS-Service sind ausgeschlossen, soweit diese ohne Zustimmung von node.energy Änderungen am SaaS-Service vornehmen oder vornehmen lassen, es sei denn, der jeweilige Auftraggeber weist nach, dass die Änderungen keine für node.energy unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung der Mängel haben.
12. Support
12.1. node.energy ermöglicht die Inanspruchnahme von Supportleistungen via Telefon, Videokonferenz und E-Mail. Diese beinhalten fernmündliche Kurzberatung (Telefon oder Videokonferenz) sowie die Möglichkeit Supportleistungen per E-Mail anzufragen. Dies gilt bei fachlichen Fragestellungen, als auch bei auftretenden Fehlern, Anwendungsproblemen, Störungen oder sonstigen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung des SaaS-Service. Supportleistungen können, während der im Service Level Agreement (Anlage 1) festgelegten Servicezeit genutzt werden. Die Supportleistungen werden unter Ausschluss von erlaubnispflichtiger Steuer- oder Rechtsberatung erbracht.
12.2. node.energy bietet im Rahmen der Nutzungslizenz für opti.node persönliche und auf individuelle Fragestellungen zugeschnittene Online-Termine an, insbesondere zu Beginn der Nutzungsphase zur Unterstützung der Anwender sowie Webinare bei Softwareupdates mit wesentlichen Funktionserweiterungen.
12.3. Im Zusammenhang mit der Erbringung der Supportleistungen wird der jeweilige Auftraggeber in Ergänzung zu Ziffer 8 insbesondere folgende Mitwirkungsleistungen erbringen. Der jeweilige Auftraggeber wird
• während der normalen Bürozeiten des Nutzerunternehmens) ggf. eine Bildschirmübertragung zu den Rechnern ermöglichen, auf denen die Vertragssoftware genutzt wird; Die Bildschirmübertragung erfolgt über die Drittsoftware „Microsoft Teams“. node.energy behält sich vor die Drittsoftware für die Bildschirmübertragung durch eine anderweitige Softwarelösung auszutauschen. Alternativ kann für die Bildschirmübertragung ein Service nach Wahl des Nutzerunternehmens verwendet werden, sofern dieser für node.energy unentgeltlich nutzbar ist;
• die von node.energy übermittelten Vorschläge und Handlungsanweisungen zur jeweiligen Supportanfrage einhalten.
13. Onboarding-Leistungen
13.1. Ergänzend zu den in Ziffer 12 genannten Supportleistungen, erbringt opti.node für die Einbindung einer Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24 a, b EnWG zur eigenverantwortlichen Verwaltung der Kundenanlage im Manager-Modul der Vertragssoftware die folgenden Leistungen (nachfolgend „Onboarding-Leistungen“):
- Unterstützung bei der erstmaligen, realitätsbezogenen Konfiguration der Kundenanlage(n) in opti.node
- Empfang und Zuordnung der relevanten Messzeitreihen
- Abbildung der kundenanlagenspezifischen Bilanzierungsregeln in opti.node
13.2. Zur Erbringung der Onboarding-Leistungen hat das jeweilige Nutzerunternehmen node.energy eine Vollmacht zu erteilen, damit node.energy die Erzeugungs- und Verbrauchsmesszeitreihen von den relevanten Messstellenbetreibern innerhalb der Kundenanlage per E-Mail im Format EDIFACT MSCONS abfragen kann. Nach Zugang einer Vollmacht und einer Liste der Markt- und Messlokationen fragt node.energy beim zuständigen Messstellenbetreiber die Übertragung der Daten im Namen des Kunden an. Sollte der Messstellenbetreiber die Daten nicht übertragen können, stellt node.energy dem Kunden eine Liste mit empfohlenen wettbewerblichen Messstellenbetreibern bereit, wird jedoch nicht auf den bestehenden Messstellenbetreiber einwirken, die Daten zu übertragen.
13.3. node.energy stellt darüber hinaus Dateivorlagen zur Verfügung, mithilfe dessen Messzeitreihen aus selbst betriebenen Messsystemen des Nutzerunternehmens hochgeladen oder automatisiert an die Softwarelösung opti.node übermittelt werden können. Zum fortlaufenden Empfang dieser Messzeitreihen stellt node.energy in Absprache mit dem Nutzerunternehmen einen Endpunkt bereit. Mögliche Endpunkte und Dateiformate sind in der Funktionsbeschreibung in Anlage 2 beschrieben. Es obliegt dem Nutzerunternehmen, den regelmäßigen Versand der Messzeitreihen im vorgegebenen Format sicherzustellen.
14. Unterstützung bei Anbieterwechsel
14.1. Der Vertrag endet abweichend von Ziffer 5 nach den Regelungen dieser Ziffer, sofern der Kunde einen Anbieterwechsel gemäß den Voraussetzungen dieser Ziffer verlangt, mit dem Ende der daraufhin erfolgenden Wechselphase. Der Anbieter wird den Kunden über das Ende des Vertrags unterrichten.
14.2. Der Anbieterwechsel umfasst sowohl den Wechsel auf eine eigene Infrastruktur des Kunden als auch den Wechsel auf einen anderen Anbieter oder ein Löschverlangen im Zusammenhang mit dem Vertrag mit dem Anbieter.
14.3. Zur Einleitung der Wechselphase muss der Kunde dem Anbieter mindestens in Textform mindestens zwei (2) Monate vor dem vom Kunden gewünschten Beginn der Wechselphase diese ankündigen (im Folgenden: Wechselverlangen). Die Wechselphase beginnt unmittelbar nach Ablauf dieser Frist.
14.4. Das Wechselverlangen muss klar zum Ausdruck bringen, dass ein Wechsel nach den Vorschriften dieser Ziffer beabsichtigt ist.
14.5. Das Wechselverlangen soll die Erklärung beinhalten, zu welchem anderen Anbieter der Kunde wechseln will, ob er zur eigenen Infrastruktur wechseln will oder ob er die Löschung seiner Daten begehrt. Diese Erklärung kann auch noch nach Beginn der Wechselphase nachgeholt werden.
14.6. Im Fall des Wechsels zu einem anderen Anbieter ist der Kunde verpflichtet, dem Anbieter spätestens nach Beginn der Wechselphase alle zur Durchführung des Anbieterwechsels erforderlichen Informationen über den neuen Anbieter mitzuteilen.
14.7. Die Wechselphase beträgt grundsätzlich dreißig (30) Tage.
14.8. Stellt der Anbieter fest, dass die Wechselphase von dreißig (30) Tagen nicht ausreicht, weil der Wechsel in dieser Frist technisch nicht durchführbar ist, so kann er den Kunden hier-über innerhalb von vierzehn (14) Werktagen ab Wechselverlangen unter Mitteilung der Gründe informieren und die Wechselphase um einen angemessenen Zeitraum von maximal sieben (7) Monate verlängern. Stellt der Kunde fest, dass die Wechselphase nicht ausreicht, kann der Kunde den Zeitraum einmalig um einen angemessenen Zeitraum verlängern.
14.9. Während der Wechselphase wird der Anbieter gegenüber dem Kunden und/ oder einem vom Kunden autorisierten Dritten folgende Leistungen erbringen:
14.9.1. Der Anbieter wird dem Kunden alle exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte auf Wunsch des Kunden unverzüglich und in keinem Fall zu einem späten Zeitpunkt als nach Ende der Wechselphase auf eine IKT-Infrastruktur in den Räumlichkeiten des Kunden oder an einen Dritten übertragen.
14.9.2. Über die übermittelbaren Datenkategorien von exportierbaren Daten und Strukturen, offenen Schnittstellen zur Übertragung, die verfügbaren Wechsel- und Übertragungsmethoden und Dateiformate informiert der Anbieter auf folgender Website: Pflichtinformationen für Kunden nach Art. 25 und Art. 26 Data Act.
14.9.3. Der Anbieter wird beim Wechsel in angemessenem Umfang Unterstützung leisten und mit der gebotenen Sorgfalt handeln, um die Kontinuität des Geschäftsbetriebs während des Wechsels aufrechtzuerhalten und die Erbringung der vertragsmäßigen Funktionen oder Dienste bis zum Vollzug des Wechsels fortzusetzen.
14.9.4. Dem Anbieter sind keine Risiken für die unterbrechungsfreie Erbringung der Dienste oder Informationen über die Software, durch die der Wechsel sehr kompliziert oder kostspielig wird oder ohne nennenswerte Eingriffe in die Daten, digitalen Vermögenswerte oder die Dienstarchitektur unmöglich ist, bekannt. Sollten dem Anbieter solche Risiken bekannt werden, wird er den Kunden hierüber unterrichten.
14.9.5. Der Anbieter wird beim Wechsel für ein hohes Maß an Datensicherheit sorgen.
14.9.6. Auf Anforderung wird der Anbieter den Kunden bei dessen Ausstiegsstrategie im Rahmen des Zumutbaren unterstützen, wenn der Kunde den Anbieter mindestens in Textform frühzeitig über diese Strategie und die hierzu vom Anbieter zu erbringenden Leistungen informiert.
14.10. Die Wechselphase endet mit Ablauf der Frist aus Absatz 7 dieser Ziffer oder mit dem tatsächlichen Vollzug des Wechsels.
14.11. Begehrt der Kunde die Löschung seiner Daten, so gilt der Wechsel unmittelbar nach dem Beginn der Wechselphase als vollzogen und die Wechselphase als beendet.
14.12. Der Kunde schuldet die vereinbarte Vergütung für die Nutzung gemäß Ziffer 4. Sollte der Vertrag vor Ablauf einer vereinbarten Laufzeit unter den Voraussetzungen dieser Ziffer beendet werden, bleibt der für diese Laufzeit vereinbarte Vergütungsanspruch hiervon unberührt.
14.13. Im Übrigen drohen bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach den Regelungen dieser Ziffer keine Sanktionen.
14.14. Der Anbieter wird die exportierbaren Daten für maximal dreißig (30) Tage nach Ende des Vertrags bereitstellen und alle bei ihm noch vorhandenen exportierbaren Daten des Kunden und Daten, die sich auf den Kunden beziehen, löschen, es sei denn der Anbieter und der Kunde haben einvernehmlich einen anderen Zeitraum vereinbart, ein Wechsel nach dieser Ziffer ist noch nicht erfolgreich vollzogen oder der Anbieter ist gesetzlich zur Speicherung und Aufbewahrung verpflichtet.
15. Haftung
15.1. node.energy haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden, für Schäden aus einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie für Schäden, die eine Ersatzpflicht nach § 1 ProdHaftG begründen.
15.2. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet node.energy nur, soweit es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Bereitstellung des SaaS-Service, der Freiheit von Rechtsmängeln des Saas-Service sowie solchen Sachmängeln, die die Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs- Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Saas-Service ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
15.3. Bei der einfach fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten durch node.energy ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist der Schaden, den node.energy bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder node.energy bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des SaaS-Service sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des SaaS-Service typischerweise zu erwarten sind. Absatz 1 dieser Ziffer bleibt unberührt.
15.4. Die Haftung von node.energy ist in den Fällen der Ziffer 15.3 auf 250.000,- Euro pro Schadensfall beschränkt. Falls nach Auffassung des Auftraggebers das voraussehbare Vertragsrisiko diesen Haftungshöchstbetrag übersteigt, ist er verpflichtet, node.energy hierüber zu informieren. node.energy ist bereit, gegen entsprechende Vergütung für die Risikoübernahme eine angemessene höhere Haftungssumme zu vereinbaren, vorausgesetzt, dass hierfür Versicherungsschutz vereinbart werden kann.
15.5. Die verschuldensunabhängige Haftung von node.energy nach § 536a Abs. 1, 1. Alt. BGB wegen Mängeln des SaaS-Service, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen, soweit sich der Mangel nicht auf eine von node.energy zugesicherte Eigenschaft bezieht.
15.6. Bei Datenverlust bzw. Datenvernichtung haftet node.energy nur, soweit node.energy die Vernichtung vorsätzlich, grob fahrlässig oder aufgrund eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht verursacht hat. Die Haftung von node.energy ist der Höhe nach auf den Schaden begrenzt, der auch im Fall einer ordnungsgemäßen Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre. Vorstehendes gilt nicht, soweit sich node.energy gegenüber dem Auftraggeber zur Durchführung der Datensicherung ausdrücklich verpflichtet hat.
15.7. Die vorstehenden Regelungen zur Haftungsbeschränkung gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe von node.energy.
15.8. Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren innerhalb von einem Jahr; hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist findet § 199 Abs. 1 BGB Anwendung. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und bei der Verletzung einer Beschaffenheitsgarantie. Dies gilt weiter nicht für Ansprüche, die auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung oder grob fahrlässigen von node.energy bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von node.energy beruhen.
16. Vertraulichkeit
16.1. Jede der Parteien verpflichtet sich, alle im Rahmen der vertraglichen Zusammenarbeit erhaltenen Informationen, die (a) als „vertraulich“ oder „geheim“ oder mit einem gleichbedeutenden Hinweis gekennzeichnet sind oder mündlich als vertraulich bezeichnet werden; (b) aufgrund ihres Inhalts als vertraulich anzusehen sind; oder (c) von vertraulichen Informationen, welche zur Verfügung gestellt worden sind, abgeleitet wurden; ausschließlich für die Zwecke der vertraglichen Zusammenarbeit zu verwenden, vertraulich zu behandeln und vor der Kenntnisnahme durch unberechtigte Dritte zu schützen. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung ist allen Personen aufzuerlegen, die mit der Durchführung dieses Vertrages betraut werden.
16.2. Von der Vertraulichkeitsverpflichtung ausgenommen sind Informationen, die(a) öffentlich zugänglich sind oder nachträglich öffentlich zugänglich wurden oder der anderen Partei bei Vertragsschluss bereits bekannt waren;(b) unabhängig und selbstständig von der anderen Partei entwickelt wurden;(c) der anderen Partei von einem Dritten offenbart wurden, der keiner Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegt, oder(d) aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen (in diesem Falle ist die betroffene Partei hierüber unverzüglich zu unterrichten).
17. Werbeklausel
17.1. Durch die Beauftragung im Rahmen dieses Vertrages ist es node.energy gestattet, den Namen des Nutzerunternehmens und dessen Logo als Referenz zu verwenden. Insoweit entbindet das Nutzerunternehmen node.energy bereits jetzt von der Verpflichtung zur Wahrung der Verschwiegenheit.
18. Anwendbarkeit der AGB
18.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von node.energy sind über abrufbar. Die genannten AGB werden ausdrücklich in den Vertrag einbezogen und stellen zusammen mit dieser Vereinbarung den Vertrag zwischen den Parteien über die Bereitstellung der Software dar. Die AGB gelten auch für alle nachfolgenden Aufträge, ohne dass sie nochmals ausdrücklich einbezogen werden müssen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen AGB und dieser Vereinbarung geht diese Vereinbarung vor.
18.2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die beispielsweise in einer Annahmeerklärung oder einer Purchase Order halten sind bzw. auf die verwiesen wird, finden keine Anwendung und der Auftragnehmer widerspricht ausdrücklich deren Geltung bzw. Einbeziehung in den Vertrag.
18.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen im Einzelnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
19. Allgemeines
19.1. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der jeweiligen Anlagen bedürfen der Schriftform oder der Textform. Auf dieses Schriftformerfordernis bzw. Textformerfordernis kann nur schriftlich oder in Textform verzichtet werden. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet und von hierzu ausdrücklich bevollmächtigten Vertretern der Vertragspartner unterzeichnet sein.
19.2. node.energy kann Änderungen an diesen Vertragsbedingungen vornehmen, wenn diese aufgrund geänderter Umstände, beispielsweise bei wesentlichen Änderungen der Gesetzgebung oder der Rechtsprechung, des relevanten Markt- und Geschäftsumfelds oder aufgrund technischer Entwicklungen notwendig werden, für den Auftraggeber zumutbar sind. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber in einem angemessenen Zeitraum, mindestens einen Monat, vor Inkrafttreten der Änderungen, über die Änderungen in elektronischer Form informieren. Der Auftraggeber ist berechtigt, solchen Änderungen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Änderungsmitteilung zu widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs des Auftraggebers hat der Auftragnehmer das Recht, das Vertragsverhältnis außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Widerspricht der Auftraggeber nicht, gilt seine Zustimmung nach Ablauf der oben genannten Fristen als erteilt. Auf die Dauer der Frist und auf die Bedeutung ihres ergebnislosen Ablaufs wird der Auftragnehmer bei der Ankündigung der Änderungen der AGB ausdrücklich hinweisen.
19.3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts.
19.4. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag (einschließlich solcher über seine Gültigkeit) sind in erster Instanz die Gerichte in Frankfurt am Main ausschließlich zuständig.
19.5. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Das gleiche gilt, falls der Vertrag eine Regelungslücke enthält oder eine solche entsteht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll eine Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am Nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Vertragsabschluss den Punkt bedacht hätten.
19.6. Die Vertragspartner sind berechtigt, Zahlungsansprüche an Dritte zu übertragen. Im Übrigen bedarf eine Übertragung der Rechte und Pflichten aus diesem Rahmenvertrag der schriftlichen Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners. Dieser wird seine Einwilligung nicht unbillig verweigern.




