Ladeinfrastruktur und Onsite-PPAs: Das müssen Betreiber von PV-Anlagen beachten

geschrieben von
Paulina Würth
und

Ihre Optimierungsmöglichkeiten sind nur einen Klick entfernt!

Erste Veröffentlichung am
19.3.25
aktualisiert am
20.3.25
Vor einer Solaranlage ist auf der rechten Seite eine Ladesäule zu sehen.
© Kittipong Jirasukhanont; WichienTep
Inhalt

Onsite-PPAs und Mieterstrommodelle sind nach wie vor unschlagbar: Bei kaum einem anderen Geschäftsmodell profitieren beide Seiten sowohl von einer gesteigerten Wirtschaftlichkeit als auch von mehr Nachhaltigkeit: Verbraucher beziehen günstigen und grünen Strom und Betreiber verkaufen ihren Solarstrom zu höheren Renditen und steigern gleichzeitig die Attraktivität der (Gewerbe-) Immobilie. Doch da geht noch mehr!

Mit Ladesäulen vor Ort kann die Wirtschaftlichkeit des Solarstroms sogar noch optimiert werden. In diesem Artikel zeigen wir auf, in welchen Immobilien eine Ladeinfrastruktur installiert werden muss, wieso sich Ladesäulen für Anlagenbetreiber rentieren und worauf man bei der Umsetzung achten muss.

Gesetzliche Anforderungen: Ladeinfrastruktur

Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG) regelt den Ausbau der Ladeinfrastruktur in Deutschland. Es legt auch fest, in welchen Arealen eine Ladeinfrastruktur aufgebaut werden muss.

Für Neubauten gelten die folgenden Regeln:

  • In Wohngebäuden mit mehr als 5 Stellplätzen muss eine Leitungsinfrastruktur für alle Stellplätze bereitgestellt werden. Eine Ladesäule muss nicht bereitgestellt werden. Es muss aber dem Mieter möglich sein, eine Wallbox selbst zu installieren.
  • In Nichtwohngebäuden wie Gewerbeimmobilien mit mehr als 6 Stellplätzen muss die Leitungsinfrastruktur für jeden dritten Stellplatz bereitgestellt werden. Zusätzlich muss mindestens 1 Ladepunkt aufgestellt werden.

In Bestandsgebäuden gilt:

  • In Wohngebäuden mit über zehn Stellplätzen muss bei einer größeren Renovierung die Leitungsinfrastruktur für alle Stellplätze eingerichtet werden.
  • In Nichtwohngebäude mit über zehn Stellplätzen muss bei einer größeren Renovierung die Leitungsinfrastruktur für jeden fünften Stellplatz eingerichtet werden sowie ein Ladepunkt.  
  • Seit Januar 2025 gilt außerdem, dass in bestehenden Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen mindestens 1 Ladepunkt eingerichtet werden muss.

Die sind die aktuellen Regeln. Sie werden aber bis voraussichtlich Mai 2026 noch einmal verschärft werden. Denn die EU-Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) muss bis zum 28.5.2026 in nationales Recht umgesetzt werde. Dabei ist auch eine Novellierung des GEIG notwendig. Dadurch wird sich die Anzahl der erforderlichen Ladepunkte in Gebäuden noch einmal deutlich erhöht.

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Vorteile des Solarstromverkaufes an Ladesäulen

Abgesehen von den gesetzlichen Pflichten hat eine Ladeinfrastruktur in Verbindung mit Solaranlagen mehrere wirtschaftliche Vorteile:

  • Mehr vor-Ort Nutzung des PV-Stroms – weniger Einspeisung ins Netz
    Der Verkauf oder Verbrauch vor Ort ist in der Regel wirtschaftlicher als die Einspeisung in das Netz der öffentlichen Versorgung. Mit einer Ladesäule, die aus den Solaranlagen gespeist wird, kann die Verbrauchsquote vor Ort gesteigert werden.
  • Höhere Preise mit Ladestrom erzielen
    Der durchschnittliche Preis für Strom von Ladesäulen liegt in Deutschland zwischen 29 ct/kWh und 79 ct/kWh. Damit kann der PV-Strom an Ladesäulen sogar noch höher bepreist werden als beim klassischen Verkauf an Verbraucher vor Ort im Rahmen eines Onsite-PPAs. So können Anlagenbetreiber die Wirtschaftlichkeit ihrer PV-Anlage noch weiter steigern (siehe Tabelle). In einer Light Industry Halle mit zwei gewerblichen Mietern mit je 750.000 kWh Stromverbrauch und einer PV-Anlage mit 750 kWp kann durch die Installation von 30 Ladepunkten zum Beispiel bis zu 6.000 € pro Jahr zusätzliche Einnahmen generiert werden.
  • Zusätzliche Erlöse durch Verkauf von THG-Quoten
    Ist die Ladeinfrastruktur öffentlich zugänglich, kann der Betreiber die dadurch entstehenden THG-Quoten zusätzlich verkaufen. Damit profitieren Anlagenbetreiber doppelt von dem erzeugten Solarstrom. Zu beachten ist dabei, dass die Ladesäule dafür über einen geeichten Messzähler verfügen muss und sie bei der Bundesnetzagentur registriert ist.
  • Attraktivität der Immobilie
    Gerade für Gewerbeimmobilienbesitzer, die ihr Gebäude vermieten, kann die bestehende Ladeinfrastruktur von Vorteil sein. Denn sie ermöglicht Unternehmen sowohl einen Beitrag zu ihrem grünen Image zu leisten als auch Mitarbeitern eine günstige und grüne Tankmöglichkeit anzubieten.

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Darauf sollten Betreiber bei der Errichtung einer Ladeinfrastruktur achten

Ob PV-Projektierer oder Immobilienbesitzer, wer eine Ladeinfrastruktur errichten möchte (oder muss) sollte diese fünf Punkte beachten:

  1. Bedarf ermitteln: Neben der gesetzlich vorgegebenen Mindestmenge kann es besonders bei Gewerbeimmobilien von Vorteil sein, den Bedarf an eine Ladeinfrastruktur zu ermitteln, etwa wie viele Ladesäulen oder Wallboxes tatsächlich und in Zukunft benötigt werden. Auch sollte geklärt werden, ob ein Schnellladepunkt benötigt wird, der eine Aufladung mit bis zu 150 kW erlaubt. Bei normalen Ladesäulen wir mit 11 kW bis 22 kW „getankt“.
  2. Art der Ladepunkte: Je nach Beschaffenheit der Parkplätze und dem Bedarf der Tankenden kann der Betreiber zwischen Wallboxen und freistehenden Ladesäulen wählen. Wallboxen werden eher in Garagen oder bei überdachten Parkplätzen genutzt, Ladesäulen sind dagegen robuster und wetterfest. Natürlich können auch beide kombiniert werden.
  3. Lokal oder öffentlich: Für die Ermittlung des Bedarfes muss auch entschieden werden, ob die Ladepunkte nur den Nutzern des Gebäudes zur Verfügung stehen oder ob es sich um öffentliche Ladesäulen handelt.
  4. Abrechnung: Bevor ein Ladepunkt in Betrieb geht, muss unbedingt festgelegt werden, wie und gegebenenfalls über wen der Solarstrom abgerechnet wird. So kann der Betreiber etwa mit den Tankenden direkt abrechnen oder dies über das Unternehmen abrechnen, das die Immobilie gemietet hat. Gerade bei öffentlichen Ladesäulen muss außerdem bedacht werden, dass Dritte eventuell eine andere Bezahlmöglichkeit nutzen oder zu einem anderen Tarif laden.
  5. Subventionen: Auch wenn die KfW-Förderung für Ladesäulen nicht verlängert wurde, gibt es noch eine Reihe an Förderprogrammen des Bundes und der Länder, auf die Betreiber einer Ladeinfrastruktur in der Regel zurückgreifen können. Eine Liste dazu gibt es zum Beispiel auf der Seite des Energieversorgers Vattenfall.

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