Mieterstrom, PPAs, Eigenverbrauch – Solaranlagen auf Hallendächern und Industrieflächen stellen Unternehmen vor die Wahl. Denn es gibt verschiedene Möglichkeiten, den Strom zu nutzen. Dieser Artikel enthält hilfreiche Informationen zum Modell „Mieterstrom für Gewerbe und Industrie".
Was ist Mieterstrom für Industrie und Gewerbe?
Beim „Mieterstrom für Industrie und Gewerbe“ wird der Strom aus einer Photovoltaikanlage direkt an einen oder mehrere gewerbliche Abnehmer vor Ort verkauft, ohne das öffentliche Stromnetz zu benutzen.
Um Mieterstrom im Sinne des Mieterstromgesetzes handelt es sich dabei nur, wenn die optionale EEG-Förderung "Mieterstromzuschlag" in Anspruch genommen wird.
Worin unterscheiden sich Mieterstrom und Eigenverbrauch?
Zum besseren Verständnis der Unterschiede zwischen Photovoltaik-Eigenverbrauch und -Direktlieferung bzw. Mieterstrom ist es sinnvoll, zwischen drei Akteuren zu unterscheiden:
- dem Besitzer der Photovoltaikanlage
- dem Betreiber der Photovoltaikanlage
- dem Stromabnehmer/-verbraucher
Eigenverbrauch
Das maßgebliche Kriterium für den Eigenverbrauch ist die Personenidentität zwischen Anlagenbetreiber und Verbraucher. Das bedeutet, dass der Verbraucher des Solarstroms auch der Betreiber – nicht der Besitzer – der Photovoltaikanlage sein muss. Dies wird juristisch eng ausgelegt. So zählt beispielsweise ein Tochterunternehmen, das auf demselben Betriebsgelände tätig ist, nicht als Betreiber der Anlage und kann daher keine Eigenversorgung anmelden.
Mieterstrom
Beim Mieterstrom sind Anlagenbetreiber und Abnehmer nicht identisch. Der Solarstrom wird stattdessen i. d. R. von dem Betreiber an den Abnehmer verkauft. Dementsprechende Verträge über die Stromlieferung werden zwischen dem Betreiber und dem Abnehmer geschlossen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Betreiber auch der Besitzer der Anlage ist (dies wird in der Praxis jedoch meistens so sein) – wichtig ist nur, dass Betreiber und Abnehmer verschieden sind.
Eigenversorgung und Mieterstrom haben gemein, dass der Solarstrom nicht über das öffentliche Netz, sondern nur innerhalb der „Kundenanlage“ übertragen wird. Das Energiewirtschaftsgesetz definiert, was unter einer Kundenanlage zu verstehen ist. Für den Mieterstrom sind dabei folgende Punkte wichtig:
Eine Kundenanlage ist eine Strominfrastruktur,
- die nicht zum öffentlichen Stromnetz gehört, aber mit diesem oder einer Stromerzeugungsanlage verbunden ist,
- die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befindet (z. B. Krankenhaus, Industriepark, Einkaufszentrum, Bürogebäude oder Wohnsiedlung)
- und über die Letztverbraucher unentgeltlich und unabhängig von der Wahl des Energielieferanten Strom beziehen.
Für welche Unternehmen ist das Modell Mieterstrom sinnvoll?
Im Grunde genommen für jedes Unternehmen, sowohl in der Rolle des PV-Anlagen-Betreibers als auch als Abnehmer der Solarstromlieferung. Je nach Konstellation ergeben sich daraus unterschiedliche Vorteile:
Unternehmen als Solarstromanbieter
Unternehmen als Solarstromempfänger
Ist mit Mieterstrom eine Vollversorgung gewährleistet?
Kommt darauf an. Betreiber von Solaraufdachanlagen können selbst entscheiden, ob sie ihren Mieterstromabnehmern eine Vollversorgung oder eine Teilversorgung anbieten.
Wird der Mieterstrom im Modell "Teilversorgung" geliefert, müssen gewerbliche Mieterstromabnehmer neben dem Vertrag über die Solarstromlieferung auch weiterhin einen Vertrag mit einem regulären Energieversorger abschließen bzw. bestehende Verträge fortführen.
Bei mehreren Solarstromabnehmern kommt es aber durchaus vor, dass der PV-Anlagenbetreiber die Vollversorung übernimmt. Damit übernimmt der Betreiber die Verantwortung für die durchgehende Stromversorgung seiner Abnehmer und schließt für sie Verträge mit konventionellen Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EltVUs) ab, die dann die Restversorgung übernehmen.
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Wie wirtschaftlich ist Mieterstrom?
Mieterstrom ist heutzutage in jedem Fall wirtschaftlich, sowohl für den Solarstromanbieter als auch den Abnehmer. Dies liegt an folgenden Faktoren:
- Die Kosten einer PV-Anlage, also Installation, Betrieb und Wartung, betragen nur ca. 6 bis 8 ct pro kWh (vgl. Studie „Stromgestehungskosten erneuerbare Energien“).
- Da der Strom innerhalb einer Kundenanlage genutzt wird, entfallen die Netzentgelte und andere Abgaben.
- Für Solarstrom aus PV-Anlagen mit einer Leistung kleiner als 2 MWp kann zudem eine Befreiung von der Stromsteuer beantragt werden.
- Stand 2024 kostet eine kWh Strom für Industrieabnehmer hingegen 17,65 ct. Die mögliche Einsparung bzw. Gewinnspanne liegt damit für den Verkauf von Strom mittels Mieterstrom bei bis zu 11,65 ct/kWh.
Zählt der Gewinn aus dem Verkauf von Mieterstrom zu den gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen?
Ja. Die Einnahmen aus dem Mieterstromgeschäft zählen zu den Gewinnen am Ende des Jahres und werden dementsprechend versteuert.
Für Immobilienunternehmen gibt es dabei laut Gewerbesteuergesetz eine Sonderregelung. Denn Gewinne aus der Vermietung von Gebäuden oder Lagerhallen werden niedriger besteuert. Wird nun ein Teil der Einnahmen nicht aus der Vermietung der Immobilie generiert, sondern aus dem Verkauf von Solarstrom, kann die Verminderung der Gewerbesteuer aufgehoben werden. Eine Kürzung der Gewerbesteuer kann aber weiterhin vorgenommen werden, wenn folgende Fälle zutreffen:
- Die Einnahmen aus dem Mieterstrom sind nicht höher als 20 % der Mieteinnahmen.
- Der Letztverbraucher des Stroms ist auch Mieter des Objektes, oder die Lieferung erfolgt nicht an Letztverbraucher.
Werden beide Punkte erfüllt, behalten Vermieter ihr Gewerbesteuerprivileg für die Mieteinnahmen aus diesem Objekt. Der Gewinn durch den Mieterstrom wird aber weiterhin mit der vollen Gewerbesteuer belangt.
Handelt es sich bei dem Vermieter und Anlagenbetreiber um ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft, gilt die Gewerbesteuerpflicht erst ab 24.500 Euro Gewinn pro Jahr, unabhängig davon, ob ein Teil der Einnahmen aus dem Verkauf von Mieterstrom stammen.
Welche Pflichten und Fristen fallen bei Mieterstrom an?
Zu den einmaligen Pflichten gehören u. a.:
- Registrierung der Solaranlage im Marktstammdatenregister
- Einholen der Versorgererlaubnis
- Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Entnahme bzw. Lieferung beim Hauptzollamt (HZA)
- Abschluss Stromlieferverträge
- Erstellung, Einreichung und Umsetzung des Messkonzeptes
Zu den fortlaufenden Pflichten gehören:
- Rechtskonforme Rechnungen an Stromabnehmer erstellen
- Stromsteueranmeldung
- Abrechnung § 19-StromNEV-Umlage
Welche Vorgaben müssen bei der Vertragsgestaltung beachtet werden?
Unternehmen, die den Strom aus ihrer PV-Anlage an andere Unternehmen verkaufen, sind in der Vertragsgestaltung somit frei, sofern sie:
- nicht die EEG-Förderung "Mieterstromzuschlag in Anspruch nehmen
- nicht eine Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung anbieten.
Es gelten aber immer die energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Wird die Förderung in Anspruch genommen oder das Modell "Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung" gewählt, gelten zusätzliche Regeln aus dem EEG.
Welche technischen Geräte müssen Unternehmen für die Umsetzung von Mieterstrom installieren?
Um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, müssen geeichte Stromzähler eingebaut werden, die die ein- und ausgehenden Strommengen exakt messen (in der Regel viertelstundengenau).
Hierbei empfiehlt es sich, Stromzähler zu installieren, die fernauslesbar sind. Gerade bei größeren Bürokomplexen oder einem Betriebsgelände muss so nicht jeder Stromzähler manuell ausgelesen werden.
An folgenden Stellen sollten Stromzähler verbaut sein:
- Bei jedem Abnehmer, mit dem ein eigener Vertrag abgeschlossen wurde.
- An der PV-Anlage, um zu erfassen, wie viel Strom erzeugt wird.
- Am Knotenpunkt zum öffentlichen Netz („Netzanschlusspunkt"), um zu erfassen, wie viel Strom von hier bezogen wird und wie viel überschüssiger Strom aus der Solaranlage ins Netz eingespeist wird.
Welche Abgaben zahlen Erzeuger von Gewerblichem Mieterstrom?
Für die Anbieter von gewerblichem Mieterstrom setzen sich die Kosten zurzeit (Stand: März 2022) zusammen aus:
- den Stromgestehungskosten (siehe Wirtschaftlichkeit)
- ggf. der Stromsteuer von 2,05 Cent/kWh (nur für Anlagen größer als 2 MWp)
Für Anbieter, die ihren Strom auch außerhalb der Kundenanlage zur Verfügung stellen, fallen weitere Kosten an, wie etwa Netzentgelte, Abgaben und Steuern.
Können Unternehmen Eigenversorgung und Mieterstrom kombinieren?
Ja. Unternehmen, die mehr Solarstrom erzeugen als sie selbst verbrauchen, können den Überschuss an andere Unternehmen innerhalb der gemeinsamen Kundenanlage verkaufen. Dafür ist keine physikalische Veränderung an der PV-Anlage selbst erforderlich. Unternehmen müssen jedoch ggf. entsprechende Zähler nachrüsten, um die Strommengen für Eigenverbrauch und Mieterstrom genau zu beziffern.
Auch die Einspeisung ins Netz kann mit der Eigenversorgung und dem Mieterstrom kombiniert werden. Strom, der weder durch Eigenversorgung noch von Dritten verbraucht wird, fließt ohnehin in das öffentliche Netz und wird entsprechend der aktuellen Vergütungssätze (oder via Direktvermarktung) vergütet.