Mieterstrom-Förderung für Gewerbeimmobilien: 5 Fakten und 1 Rechenbeispiel

geschrieben von
Kira Lichte
Kira Lichte
und

Gewerbliche PV-Projekte profitabler, effizienter und zukunftssicher betreiben

Erste Veröffentlichung am
22.10.24
aktualisiert am
3.9.26
Solaranlagen auf dem Dach einer Gewerbeimmobilie
© King_Louie – Getty Images

Das im Mai 2024 in Kraft getretene Solarpaket 1 sieht auch eine Förderung beim Verkauf von Strom an Mieter von Gewerbeimmobilien vor. Doch viele Vermieter von Gewerbeimmobilien, PV-Contractoren sowie PV-Projektierer wissen noch nichts davon. Dabei lohnt sich die Förderung finanziell. In diesem Artikel räumen wir mit Fragen zum Thema „Geförderter Mieterstrom“ auf.

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Die 5 Fakten in Kürze

  1. Seit dem Solarpaket I gilt der Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 EEG auch für Gewerbeimmobilien. Maßgeblich ist ein Inbetriebnahmedatum ab dem 16.05.2024.
  2. Gefördert wird ausschließlich Strom, der ohne Nutzung des öffentlichen Netzes direkt an Mieter im selben Gebäude geliefert wird. Dies gilt auch, wenn ein Dienstleister bzw. ein PV-Contractor die Anlage betreibt und den Strom an den Gebäudeeigentümer liefert.
  3. Der Zuschlag ist nach installierter Leistung gestaffelt und liegt zwischen 1,57 und 2,51 ct/kWh (Stand: August 2026).
  4. Die Förderdauer beträgt 20 Jahre, der bei Inbetriebnahme geltende Satz bleibt konstant.
  5. Voraussetzung ist die Vollversorgung der Mieter. Belieferter Mieter und Lieferant dürfen keine verbundenen Unternehmen sein.

Was ist Mieterstrom im Gewerbe?

Doch zuerst: Was ist eigentlich Mieterstrom? Der Begriff „Mieterstrom“ wird zwar hauptsächlich für Konstellationen genutzt, in denen Solarstrom an Mieter in einem Wohngebäude verkauft wird, dies ist aber keineswegs ein exklusiver Begriff. Es kann sich auch um Mieterstrom handeln, wenn es sich bei dem Gebäude um eine Gewerbeimmobilie handelt und der Mieter ein Unternehmen ist, in diesem Fall spricht man auch von einem Onsite-PPA.

Eine einseitige Konnotation des Begriffs kam durch den Mieterstromzuschlag. Dieser ist seit 2017 Teil des EEG und prägt den Begriff für die Empfänger der Förderung: Anbieter von Mieterstrom in Wohnhäusern. Dies hat sich mit dem Solarpaket I geändert. Für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 16.05.2024 gibt es die Mieterstromförderung auch dann, wenn Solarstrom an Mieter einer Gewerbeimmobilie verkauft wird.

Dieser Artikel richtet sich an alle Anlagenbetreiber, die Strom aus ihren Anlagen an die Mieter einer Gewerbeimmobilie verkaufen, unabhängig davon, ob es sich um den Vermieter selbst handelt oder um einen professionellen Anbieter wie einen PV-Contractor oder PV-Projektierer.

Was ist der Mieterstromzuschlag nach § 21 EEG?

Die Förderung von Mieterstrom gibt es schon seit 2017 und wurde mit dem „Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ im § 21 im EEG verankert. Zu diesem Zeitpunkt war die Förderung allerdings nur in Wohnimmobilien vorgesehen. Der Gesetzgeber wollte hiermit den Ausbau von Solaranlagen auf Wohnhäusern stärken. Dieses Ziel wurde nun auch auf Gewerbeimmobilien ausgeweitet, wodurch Anbieter in diesem Segment die Förderung ebenfalls beantragen können.

Der Mieterstromzuschlag wird nur für Strom ausgezahlt, der direkt, also ohne die Nutzung des öffentlichen Netzes, an einen oder mehrere Mieter geliefert wird. Überschüssige Mengen, die ins Netz der öffentlichen Versorgung eingespeist werden, sind nicht förderberechtigt.  

Fließt der erzeugte Solarstrom zunächst in einen Stromspeicher und werden die Mieter zu einem späteren Zeitpunkt damit versorgt, ist diese Strommenge voraussichtlich ebenfalls zuschlagsfähig.

Eine weitere Einschränkung betrifft die Anlagengröße: Auf jeden Fall gefördert werden Anlagen mit einer installierten Leistung bis 1 MW. Der Regierungsentwurf zur EEG-Novelle, den das Bundeskabinett am 29. Juli 2026 beschlossen hat, sieht eine Klarstellung vor, die besagt, dass auch größere Anlagen anteilig profitieren. Geltendes Recht ist das noch nicht, Bundestag und Bundesrat beraten noch.  Da explizit von einer Klarstellung und nicht von einer Regelung nur für neue Anlagen die Rede ist, dürften sich auch Betreiber bereits in Betrieb befindlicher Anlagen auf die Regelung berufen können.

Anlagenbetreiber erhalten die staatliche Förderung über ihren Netzbetreiber.

Voraussetzungen und Anforderungen für den Mieterstromzuschlag

Bevor sie den Mieterstromzuschlag beantragen können, müssen Anlagenbetreiber die gesetzlich festgelegten Anforderungen erfüllen:

  1. Vollversorgung gewährleisten: Anbieter von Mieterstrom müssen die Rolle des Vollversorgers gegenüber ihren Mietern und Verbrauchern einnehmen. Das bedeutet, dass sie die Abnehmer nicht nur mit Solarstrom versorgen, sondern für die Mieter auch einen Stromversorgungsvertrag mit einem herkömmlichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen abschließen, über den nachts oder an wolkigen Tagen Strom bezogen wird (siehe Grafik 1). Der Mieterstromanbieter rechnet gegenüber seinem Verbraucher sowohl den Solarstrom als auch den Netzstrom ab.
  2. Inbetriebnahme ab dem 16.05.2024: Für Gewerbeimmobilien muss das Inbetriebnahmedatum der Solaranlage am oder nach dem 16. Mai 2024 liegen, um förderberechtigt zu sein.
  3. Anlagengröße bis 1 MWp: Sicher zuschlagsberechtigt sind Anlagen bis 1 MW. Der Regierungsentwurf zur EEG-Novelle sieht außerdem eine Klarstellung vor, die eine anteilige Förderung auch für größere Anlagen umfasst. Voraussichtlich können zukünftig also sowohl Bestands- als auch Neuanlagen > 1 MW vom Mieterstromzuschlag profitieren.
  4. Nutzung im selben Gebäude: Der Strom muss von Letztverbrauchern im selben Gebäude genutzt werden, ohne Durchleitung durch ein Netz.
  5. Keine verbundenen Unternehmen: Belieferter Mieter und Lieferant dürfen keine verbundenen Unternehmen sein. Für Gewerbeimmobilien ist das die Voraussetzung, an der Konstellationen am häufigsten scheitern, etwa bei Belieferung einer Konzerngesellschaft.
  6. Keine Kopplung an den Mietvertrag: Der Mieterstromvertrag darf nicht direkt an den Mietvertrag gekoppelt sein.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, gibt es noch drei Punkte im Betrieb zu beachten:
  1. Anpassung der Stromkennzeichnung: Auf der Abrechnung für die Abnehmer des Mieterstroms müssen sowohl die Netzstromweiterleitung als auch der Solarstrom aus den Mieterstromanlagen gekennzeichnet werden.
  2. Einhaltung gesetzlicher Anforderungen: Im Rahmen eines Mieterstrom-/Onsite-PPA-Projektes werden Betreiber der Solaranlage zu Energieversorgern. Damit gibt es einige energiewirtschaftliche Aufgaben, die einmalig oder jährlich erfüllt werden müssen.
    Mehr zu diesen Aufgaben lesen Sie in unserem Artikel: „Mieterstrom – Pflichten und Fristen“.  (Diese Aufgaben gelten sowohl für geförderte als auch ungeförderte Mieterstromprojekte.)
  3. Jährliche Mengenmeldung: Die zuschlagsberechtigten Energiemengen müssen jedes Jahr bis zum 28.02. an den Anschlussnetzbetreiber gemeldet werden. Ohne diese Meldung wird die Förderung nicht ausgezahlt. Ein einheitliches Verfahren gibt es bislang nicht, manche Netzbetreiber nutzen Meldeportale, andere möchten die Mengen formlos per E-Mail.
Grafik 1: Bei der Teilversorgung schließt der Verbraucher einen zweiten Stromvertrag für den Bezug von Reststrom ab. Bei einer Vollversorgung bezieht der Verbraucher Strom ausschließlich über den Mieterstromanbieter.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe des Mieterstromzuschlags orientiert sich an den Fördersätzen für die Einspeisung von Solarstrom und ist nach installierter Leistung gestaffelt. Die Sätze werden halbjährlich abgesenkt und von der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Maßgeblich ist der bei Inbetriebnahme geltende Wert, er bleibt über die gesamte Förderdauer von 20 Jahren konstant.

Installierte Leistung (kWp) bis Höhe des Mieterstromzuschlags (ct/kWh)
10 2,51
40 2,33
1.000 1,57

Stand: August 2026. Die aktuellen Werte veröffentlicht die Bundesnetzagentur.

Überschreitet eine Anlage mehrere Leistungsklassen, wird kein pauschaler Satz angesetzt, sondern ein anteiliger Mischpreis aus den jeweiligen Leistungsanteilen gebildet.

Ein Rechenbeispiel: Eine 500-kWp-Dachanlage erzeugt rund 500.000 kWh im Jahr. Werden davon 70 Prozent direkt an die Mieter im Gebäude geliefert, sind 350.000 kWh zuschlagsberechtigt. Beim Mischpreis von rund 1,63 ct/kWh ergibt das etwa 5.720 Euro zusätzlichen Ertrag pro Jahr und rund 114.400 Euro über die Förderdauer, zusätzlich zu den Erlösen aus Stromverkauf und Einspeisevergütung.

Lohnt sich der Mieterstromzuschlag?

Ja. Bei einer 500-kWp-Anlage mit hoher Direktlieferquote summiert sich der Zuschlag auf einen sechsstelligen Betrag über die Förderdauer, ohne Marktrisiko und unabhängig von der Preisentwicklung.

Wie sieht es aber im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Betrachtung aus? Planen Anlagenbetreiber im Rahmen ihrer Mieterstromprojekte sowieso eine Vollversorgung anzubieten, lohnt es sich auf jeden Fall, den Mieterstromzuschlag mitzunehmen. Gerade im Bereich der Gewerbeimmobilien sind die Anforderungen im Vergleich zum Wohnbau entspannter, sodass sich der Zuschlag mit wenig Aufwand realisieren lässt.

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Häufig gestellte Fragen

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Anna Lebowsky
Anna Lebowsky
Energiewirtschaftliche Projektbegleitung von Mieterstromprojekten/Onsite-PPA
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