Die finanzielle Beteiligung von Kommunen ist ein gutes Werkzeug, um den Ausbau von Windkraftanlagen an Land und Freiflächen-Photovoltaikanlagen zu beschleunigen und die Akzeptanz in den Gemeinden zu erhöhen.
Gleichzeitig ist es uns ein Anliegen, Ihre Interessen als Anlagenbetreiber im Rahmen dieser einseitigen Zuwendung zu schützen. Daher fassen wir in dieser zweiteiligen Serie best practices für die Vertrags- als auch die Gutschriftenerstellung zusammen.
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Eine Übersicht über die Möglichkeit zur finanziellen Beteiligung von Kommunen nach § 6 EEG 2023 und warum diese in der Praxis immer wichtiger wird, erhalten Sie in unserem Artikel „§ 6 EEG – darauf müssen Betreiber von Wind- und PV-Anlagen bei der finanziellen Beteiligung von Kommunen achten“.
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In diesem Artikel fassen wir für Sie zusammen, welche Punkte Sie unbedingt in einen § 6 EEG-Vertrag aufnehmen sollten, geben Tipps zur praktischen Umsetzung und vergleichen drei im Netz verfügbare Musterverträge.
6 wichtige Tipps für Ihren § 6 EEG-Vertrag
Die finanzielle Beteiligung von Kommunen ist eine gegenleistungsfreie Zuwendung. Mit dem richtigen Vertrag stellen Sie sicher, dass Ihnen durch die Zahlungen kein größerer Aufwand entsteht, und Sie die Zahlungen erstattet bekommen.
Diese Punkte empfehlen wir, in jeden § 6 EEG-Vertrag aufzunehmen:
Zuwendungsbetrag festlegen
Die Höhe der Zuwendung ist gesetzlich auf 0,2 ct/kWh begrenzt. Es steht Ihnen frei, diesen oder einen niedrigeren Wert auszuzahlen. Aus unserer Erfahrung finden auch niedrigere Werte in der Praxis Anwendung wie 0,1 ct/kWh.
Strom ist nicht gleich Strom: Mengen mit Beteiligung definieren
Ein weiterer wichtiger Punkt, der vertraglich geklärt werden muss, ist, an welchen Strommengen Sie die Kommunen beteiligen. Hier unterscheiden wir zwischen nach EEG geförderten und ungeförderten, als auch fiktiven und tatsächlich eingespeisten Strommengen.
Doch warum lohnt es sich, hier eine Unterscheidung zu treffen? Nach unserem jetzigen Wissensstand sind nur geförderte Mengen sicher erstattungsfähig. Das bedeutet, dass Sie nur dann eine Rückerstattung für an Kommunen geleistete Zahlungen erhalten, wenn Sie für Ihre Strommengen die EEG-Vergütung erhalten haben (siehe Grafik 1). Ob fiktive Strommenge auch erstattungsfähig sind, ist nach wie vor nicht geklärt. Hier warten alle Beteiligten noch auf einige gesetzgeberische Klarstellung.
Doch selbst wenn Sie eine Rückzahlung für fiktive Strommengen erhalten, sollte es gut überlegt sein, ob Sie die Kommunen an diesen beteiligen möchten. Denn in der Praxis bereiten fiktive Strommengen immer wieder Schwierigkeiten. Ihnen als Anlagenbetreiber werden zwar Strommengen zugeschrieben und teilweise auch vergütet, die Ihre Anlage in dieser Zeit erzeugt hätte. Es liegen aber lange Wartezeiten zwischen dem Abregeln der Anlage und der Information, wie viel Strom eine Anlage in der Fiktion erzeugt hätte. In diesem Fall kann es dazu führen, dass Sie Nachzahlungen leisten müssen oder mehr gezahlt haben, als Sie produziert haben.
Die gute Nachricht: Sie können in Ihrem Vertrag frei festlegen, an welchen Mengen Sie die Kommunen beteiligen möchten. Im Rahmen unserer Expertise empfehlen wir, fiktive Mengen immer auszuklammern. Lesen Sie dazu auch den Beitrag von node.energy CEO Matthias Karger.
Diese Fragestellung betrifft nur Anlagenbetreiber von Windkraftanlagen. Betreiber von Freiflächen-Solaranlagen beteiligen Kommunen per Gesetz nur an den tatsächlich eingespeisten Mengen.
Abrechnungszeitraum festlegen
In Ihrem Vertrag sollten Sie unbedingt festlegen, welchen Zeitraum Sie abrechnen und bis wann Sie den Kommunen ihre Beteiligung überweisen. Aus unserer Sicht ist ein Abrechnungszeitraum vom 1. November bis 30. Oktober des Folgejahres praktisch am einfachsten, mit Zahlung zum 15. Dezember Das lässt Ihnen genug Zeit, die Strommengen und Beteiligungen zu berechnen, zu bezahlen und die Rückerstattung beim Netzbetreiber (bis zum 28. Februar des Folgejahres) zu beantragen.
Kündigungsmöglichkeiten bedenken
In den Musterverträgen, die wir weiter unten besprechen, wird den Kommunen ein Kündigungsrecht zu jedem Monatsende eingeräumt. Für Betreiber dagegen gibt es kaum Kündigungsrechte. Dies soll verhindern, dass Kommunen die Verträge ablehnen, da sie fürchten, dass die Betreiber kurze Zeit nach Genehmigung der Anlagen aus der Beteiligung austreten. Dennoch sollten Sie auf einige Kündigungsgründe für sich bestehen, dazu gehören:
- Eine Kündigung ist möglich, falls § 6 EEG als verfassungswidrig eingestuft wird oder nicht mit dem Europarecht vereinbar ist.
- Eine Kündigung von Ihrer Seite aus ist möglich, wenn sich das Gemeindegebiet ändert.
- Außerdem sollten Sie den Vertrag aufkündigen können, wenn die wirtschaftliche Lage sich zum Negativen verändert und die Beteiligung die Rentabilität Ihrer Anlage gefährdet.
Zuarbeit der Kommune festlegen
Legen Sie vertraglich fest, dass die Kommunen zu einer Mitwirkung bei der Abrechnung in Form einer Abrechnungsbestätigung verpflichtet sind. Diese Bestätigung der Zahlung an die Kommunen ist hilfreich, wenn Sie eine Erstattung gegenüber dem Netzbetreiber beantragen. Noch ist nicht abschließend geklärt, welche Unterlagen Sie für eine Rückerstattung einreichen müssen. Mit der Mitwirkungspflicht für Kommunen sind Sie aber abgesichert.
Mehrere Kommunen richtig beteiligen
Was passiert aber, wenn Ihre Anlage auf dem Gebiet mehrerer Kommunen liegt, oder der 2,5 km-Radius das Gebiet mehrerer Gemeinden schneidet? Hier gilt: sofern Sie einer dieser Gemeinden eine Beteiligung anbieten, müssen Sie dies auch allen anderen betroffenen Kommunen anbieten. Die Beteiligung erfolgt anteilig je nach betroffenem Gebiet. Wie diese Aufteilung in der Realität aussehen kann, sehen Sie in der unteren Grafik.
Jede Gemeinde oder Kommune erhält dabei von Ihnen einen eigenen Beteiligungsvertrag, mit Ihrem jeweiligen Anteil an der Zahlung. Gemeindefreie Gebiete gehören dem Landkreis, der dann wie eine Kommune oder Gemeinde mitbeteiligt wird.
Da Kommunen das Recht haben, eine Beteiligung abzulehnen, sollten Sie sich vorher überlegen, wie in diesem Fall die festgelegte Beteiligung vergeben wird. Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
- Der Betrag, der zuvor für die Gemeinde, die abgelehnt hat, vorgesehen war, wird anteilsmäßig auf die anderen Gemeinden verteilt.
Oder
- Der Betrag wird nicht ausgezahlt, der Auszahlungsbetrag für die restlichen Gemeinden ändert sich nicht.
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§ 6 EEG-Musterverträge im Vergleich
Um die Vertragsgestaltung zu vereinfachen, sind verschiedene Musterverträge im Netz verfügbar, die in der Praxis auch sehr häufig genutzt werden. Die Vorlagen wurden in Arbeitskreisen unter rechtlicher Beratung erstellt und sind sehr umfassend ausgestaltet inkl. Beiblättern, Kommunikationshilfen und Varianten für Neu- und Bestandsanlagen.
Die Verträge können nach unserer Expertise alle sicher verwendet werden. Dennoch würden wir bei allen drei Verträgen Änderungen empfehlen. Diese betreffen insbesondere die Zahlungszeiträume sowie die Mengen, an denen die Kommunen beteiligt werden sollen .
Folgende Musterverträge stehen Ihnen zur Verfügung:
§ 6 EEG-Mustervertrag der Fachagentur Windenergie an Land (FA Wind)
Die Fachagentur Wind bietet Musterverträge für neue und bestehende Anlagen an. Die Musterverträge berücksichtigen in ihrer aktuellen Fassung sowohl die tatsächlich eingespeisten als auch die fiktiven Strommengen. Hier empfehlen wir, wie oben beschrieben mindestens die fiktiven Mengen auszuklammern.
Als Abrechnungszeitraum gegenüber der Kommune wird vorgeschlagen, die Mengen vom 1 . Dezember bis Ende November des Folgejahres zu berücksichtigen und zwei Wochen später die Gutschrift an die Kommune auszuzahlen. Auch hier empfehlen wir, den Abrechnungszeitraum auf den 1. November bis 30. Oktober des Folgejahres zu legen.
§ 6 EEG-Mustervertrag des Deutschen Städte- und Gemeindebunds (DStGB), Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) und des Verbands Kommunaler Unternehmen (VKU)
Ein weiterer Mustervertrag, der den Betreibern von PV-Freiflächenanlagen vorliegt, ist der Vertrag des Deutschen Städte- und Gemeindebunds. Dieser kann aber angepasst auch für onshore Windkraftanlagen verwendet werden. Der Mustervertrag berücksichtigt nur die tatsächlich eingespeisten Strommengen. Fiktive Strommengen werden ausgeklammert, da diese bei Freiflächenanlagen nicht zu berücksichtigen sind.
Auch hier wird vorgeschlagen, dass der Abrechnungszeitraum gegenüber der Kommune, die Mengen vom 01. Dezember bis Ende November des Folgejahres berücksichtigt. Wie im Vertag der FA Wind empfehlen wir hier, den Abrechnungszeitraum anzupassen.
§ 6 EEG-Mustervertrag des BSW Solar
Ein weiterer Mustervertrag, der von den Betreibern von PV-Freiflächenanlagen regelmäßig genutzt wird, ist der Vertrag des BSW. Der Mustervertrag berücksichtigt auch nur die tatsächlich eingespeisten Strommengen. Als Abrechnungszeitraum gegenüber der Kommune wird das jeweilige Kalenderjahr vorgeschlagen, die Zahlung der Gutschrift soll hingegen bis zum 30. April des Folgejahres erfolgen. Dies ist aus unserer Sicht wenig praktikabel, da die Einforderung der Rückerstattung immer nur bis Ende Februar möglich ist.
Finanzielle Beteiligung effizient und rechtssicher umsetzen
Mit unserer Softwarelösung opti.node stellen Sie sicher, dass der operative Aufwand für die rechtssichere Umsetzung des § 6 EEG minimal ist – dauerhaft! Denn in unserer Software haben Sie die Übersicht über alle Ihre Wind- und Solarparks, Stamm- und Bewegungsdaten und auch über Ihre abgeschlossenen Verträge mit den Kommunen.
Ihre Energiedaten- und Preiszeitreihen werden über Schnittstellen automatisiert in opti.node importiert. Unsere Software erstellt damit automatisch Ihre benötigten Gutschriften.
Sämtliche Anforderungen der abgeschlossenen Verträge, auch alle oben genannten Mengenbeteiligungsoptionen werden in opti.node abgebildet. So haben Sie alle Verträge immer im Blick und könne Aufgabe fristgerecht erfüllen.
Reduzieren Sie Ihr finanzielles Risiko und Ihren Aufwand beim Rückerstattungsprozess auf ein Minimum, denn opti.node liefert Ihnen alle relevanten Informationen und Dokumente, die Sie für die Rückerstattung bei Ihrem Netzbetreiber benötigen.