Von der PV-Volleinspeisung in die Überschusseinspeisung: So gelingt der Wechsel

geschrieben von
Paulina Würth
und

Gewerblichen Mieterstrom einfach umsetzen mit opti.node

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Erste Veröffentlichung am
22.12.22
aktualisiert am
19.8.24
Zwei Bauarbeiter stehen auf einem Dach voller Solaranlagen.
© ME Image – shutterstock.com
Inhalt

Können Sie als Anlagenbetreiber Ihren Strom selbst verbrauchen, haben Sie wahrscheinlich bereits in den Eigenverbrauch mit Überschusseinspeisung gewechselt.

Doch nicht jeder hat diese Möglichkeit: Sind Sie etwa Immobilieneigentümer und haben die Dächer Ihrer (vermieteten) Gebäude mit PV-Anlagen bedeckt, entschieden Sie sich in der Vergangenheit wahrscheinlich für die Volleinspeisung. Eine gesunkenen Einspeisevergütung und ein unberechenbarer Strommarkt machen dieses Modell für viele allerdings unattraktiv.

Doch mit dem Wegfall der EEG-Umlage wurde dafür ein anderes Betreibermodell rentabel: der Stromverkauf an Ihre Mieter.

Das Wichtigste in Kürze: Von der Volleinspeisung in die Überschusseinspeisung

  • Anlagenbetreiber können jährlich zwischen Voll- und Überschusseinspeisung wechseln
  • In bestimmten Fällen ist eine technische Umrüstung notwendig, in jedem Fall sind bilanzielle Änderungen vorzunehmen
  • Anlagenbetreiber können je nach Abnehmer und Anlagengröße verschiedene Betreibermodelle mit unterschiedlichen Vergütungsmodellen kombinieren

Volleinspeisung oder Überschusseinspeisung: Was lohnt sich?

Im Rahmen des EEG 2021 wurden auch die Regeln zur EEG-Vergütung angepasst. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber nun zwischen Volleinspeisung und Überschusseinspeisung. Nutzen Sie den Strom selbst (Eigenverbrauch) oder verkaufen Sie ihn an Ihre Mieter (Mieterstrom) wird im Schnitt nie der ganze erzeugte Strom verbraucht. Der überschüssige Strom wird ins Netz eingespeist und entsprechend der Anlagengröße vergütet.

Für Anlagen mit einer Leistung kleiner 100 kWp gibt es die Einspeisevergütung, eine garantierte Vergütung für Solarstrom. Diesen Mindestwert erhalten auch Betreiber von größeren Anlagen, die Ihren Strom zum Beispiel an der Börse verkaufen. Sinken dort die Strompreise, erhalten Anlagenbetreiber dennoch garantiert 6 bis 8 Cent pro kWh. Anlagen kleiner 1 MWp erhalten zusätzlich zu den 6-8 Cent einen Zuschlag, sofern sie in die Volleinspeisung gehen. Dieser beträgt zwischen 3 und 5 Cent pro kWh.

In diesem Diagramm sieht man, dass die anzulegenden Werte für Solaranlagen in den letzten zehn Jahren gesunken sind und im Juli 2022 hochgesetzt wurden.
Grafik 1: Auch im Marktprämienmodell wird zwischen Voll- und Teileinspeisung unterscheiden. Für unsere Darstellung haben wir die Werte für Anlagen bis 750 kWp gewählt; hierbei gibt es keinen Zuschlag für Anlagen in der Volleinspeisung, daher sind die anzulegenden Werte gleich.

Das ist allerdings weitaus geringer als die Werte, die Solaranlagenbetreiber Anfang der 2000er im Rahmen des EEG erhielten. 99 Pfennig erhielten Sie damals noch für Ihren sauberen Strom. Die meisten Anlagenbetreiber verkaufen ihren Strom daher zurzeit über einen Direktvermarkter an der Börse, da hier aufgrund der anhaltenden Energiekrise hohe Preise (bis zu 17 Cent pro kWh) erzielt werden.

Doch auch das hat seine Schattenseiten, denn die Strombörse ist eine Börse, ein Marktplatz. Der Preis des Stroms wird von Angebot und Nachfrage bestimmt. Gerade Solarstrom hat hier einen Nachteil, da die meisten Solaranlagen zur selben Zeit einspeisen, nämlich mittags und besonders viel in den Sommermonaten. Das senkt den Verkaufswert. In vielen Fällen rentiert es sich für Anlagenbetreiber daher nicht mit ihrer neuen oder einer bestehenden Anlage, die die 20 Jahre überschritten hat, in die Volleinspeisung zu gehen.

Betreibermodelle mit Überschusseinspeisung und Vergütungsmodelle

Zum Glück ist die Volleinspeisung nicht die einzige Option, die Sie als Betreiber von Solaranlagen haben. Sowohl der Eigenverbrauch als auch der Mieterstrom haben gemein, dass der überschüssige Strom, der nicht von Ihnen oder Ihren Abnehmern verbraucht wird, ins Netz eingespeist und vergütet wird. Daher bestehen diese Modelle aus zwei Einnahmequellen: dem Gewinn aus dem gewählten Betreibermodell und der Vergütung für den Überschussstrom.

Eigenverbrauch

Möchten Sie einen Teil des Solarstroms selbst verbrauchen, dann wählen Sie das Modell Eigenverbrauch. Hierbei ist zu beachten, dass nur der Betreiber einer Anlage Eigenverbrauch anmelden kann. Sind Sie der Eigentümer einer Anlage, die aber von einem anderen Unternehmen betrieben wird, können Sie keinen Eigenverbrauch anmelden. Für den Strom aus eigenen Anlagen, sofern er in derselben Kundenanlage verbraucht wird, fallen nur die Gestehungskosten für Sie an. In Zeiten von hohen Netzstromkosten also eine lohnenswerte Option.

Stromverkauf an Dritte: Mieterstrom

Im Modell Mieterstrom verkaufen Sie den Strom aus Ihren Anlagen an Ihre Mieter vor Ort. Gerade für Immobilienunternehmen bietet der Mieterstrom eine lukrative und vor allem preisverlässliche Alternative zur Volleinspeisung.

Der Mieterstrom kann dabei im Rahmen unterschiedlicher Versorgungsmodelle angeboten werden:

  • Bei einer Teilversorgung liefern Sie als Betreiber nur den Solarstrom an Ihre Mieter/Abnehmern.
  • Bei einer Vollversorgung liefern Sie als Betreiber den Solarstrom und die zusätzlich benötigten Strommengen aus dem Netz an Ihre Mieter/Abnehmer.

Im Rahmen dieser beiden Modelle gibt es noch weitere Sondermodelle, die zusätzlich im EEG und EnWG geregelt sind. Die Modelle unterscheiden sich in folgenden Punkten:

Teilversorgung Vollversorgung
So funktioniert's Vermieter verkaufen nur Solarstrom vom Dach an Mieter
Jeder Mieter schließt bzw. behält separaten Stromversorgungsvertrag für Netzstrom inkl. „eigener“ Konditionen
Mieter erhalten je eine Stromrechnung von
a. Stromversorger (bspw. Stadtwerke)
b. Vermieter
Vermieter versorgen Mieter mit Solarstrom vom Dach & Strom aus dem Netz
Vermieter schließen Stromliefervertrag für Mieter ab
Vermieter rechnen Solarstrom und Netzstrom bei Mietern ab
Vorteile für Vermieter Wenig Aufwand im Betrieb, da nur Solarstrom abgerechnet wird.
Mieterwechsel einfach durchzuführen
Einfach in der Umsetzung dank Standardmesskonzept
Sondermodelle Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (§ 42b EnWG) Vollversorgung mit Mieterstromzuschlag (§ 21 EEG)
Besonderheiten der gesetzlichen Modelle Standardmesskonzept in der Planung, daher in Zukunft leichtere Abstimmung
Erleichterung bei der Abrechnung
Zusätzliche Einnahmen durch den Mieterstromzuschlag für gelieferte Mieterstrommengen (nicht für eingespeiste Mengen)
Mieterstromzuschlag pro installierter Leistung:
Bis 10 kWp -> 2,67 ct/kWh
Bis 40 kWp -> 2,48 ct/kWh
Bis 1.000 kWp -> 1,67 ct/kWh

Im weiteren Verlauf dieses Artikels behandeln wir die Umstellung von der Volleinspeisung zum Mieterstrom mit Überschusseinspeisung, da dieses Modell von Anlagenbetreibern meist bevorzugt wird, vor allem bei größeren Gewerbeimmobilien, deren Mieter meist ihre Stromverträge mit herkömmlichen Energieversorgern auf Grund besonderer Konditionen behalten möchten, um darüber ihren Reststrombedarf zu decken.

Vergütungsmodelle/Veräußerungsformen

Abhängig von Ihrer Anlagengröße greifen verschiedene Vergütungsmodelle für Ihre Überschusseinspeisung. Bei Anlagen kleiner 100 kWp haben Sie etwa die Wahl, die feste Einspeisevergütung zu akzeptieren, oder Sie können einen Direktvermarkter damit beauftragen, Ihren überschüssigen Strom an der Börse zu verkaufen.

Verkaufen Sie etwa den größten Teil Ihres Stromes an Dritte, ist es oft einfacher und günstiger die Einspeisevergütung zu beziehen, auch wenn an der Strombörse gerade höhere Preise pro Kilowattstunde geboten werden. Anlagen größer 100 kWp müssen in jedem Fall einen Direktvermarkter beauftragen und Anlagen ab einer Leistung von mehr als 1 MWp an einer Ausschreibung teilnehmen, sowohl in der Volleinspeisung als auch für den überschüssigen Strom.

Mit dem EEG 2023 gibt es hierbei eine Erleichterung für Betreiber von Anlagen zwischen 100 kWp und 400 kWp: Sie können Ihren überschüssigen Strom unentgeltlich abgeben. Damit entfällt die Pflicht, einen Direktvermarkter für die nicht-verbrauchten Strommengen zu beauftragen, die in das Netz eingespeist werden. Allerdings erhalten Sie für diesen Strom dann auch keine Vergütung.

Gewerblicher Mieterstrom mit Überschusseinspeisung: so funktioniert‘s

Beim Gewerblichen Mieterstrom verkaufen Sie Ihren Strom an Mieter Ihrer gewerblich genutzten Immobilie. Dabei ist zu beachten, dass sich Ihre Mieter und Ihre Anlage in derselben Kundenanlage befinden müssen. Als Faustformel lässt sich sagen: Verkaufen Sie den Strom vom Dach am besten an die Mieter unter besagtem Dach.

Der größte Vorteil des Mieterstroms ist, dass sich der Strompreis nur aus den Gestehungskosten und Ihrer Marge zusammensetzt. Denn solange Sie innerhalb Ihrer Kundenanlage an Ihre Mieter verkaufen, fallen keine Netzgebühren und andere Umlagen an. Ihren gelieferten Strom können Sie auch von der Stromsteuer befreien, solange Ihre Anlage kleiner als 2 MWp ist.

Es besteht also die Möglichkeit, einen guten Gewinn durch Mieterstrom zu erwirtschaften und gleichzeitig die Attraktivität der Immobilie zu erhöhen, indem Sie grünen und im Vergleich zum Netzstrom günstigen Strom anbieten.

Wirtschaftlichkeitsbetrachtung: Volleinspeisung vs. Gewerblicher Mieterstrom mit Überschusseinspeisung

Wie sieht es aber aus, wenn wir die Wirtschaftlichkeit der Volleinspeisung mit der des Gewerblichen Mieterstroms an einem realen Beispiel vergleichen? In unserer Betrachtung beziehen wir uns auf die Errichtung einer neuen Anlage, da hier die meisten Investitionskosten anfallen, etwa auch für die benötigte Infrastruktur.

In diesem Beispiel gehen wir von einer Dachanlage mit einer Leistung von 299 kWp aus (vergleiche Grafik 2). Ein gutes Drittel des erzeugten Stromes wird vor Ort an den Mieter der Immobilie verkauft, zum Beispiel ein Logistikunternehmen. Dafür verlangt der Betreiber der Anlage 22 Cent pro Kilowattstunde. Ein sehr günstiger Preis im Vergleich zu den aktuellen Stromkosten von 40 Cent pro Kilowattstunde (Stand: Juli 2022).  Gleichzeitig ist in den 22 Cent eine große Marge für den Betreiber enthalten, da die Stromgestehungskosten für Solarstrom bei circa 8 Cent pro Kilowattstunde liegen.

Tabelle 1: Eckdaten für Erzeugung und Verbrauch sowie die angenommenen Wirtschaftsparameter.
Grafik 2: Eckdaten für Erzeugung und Verbrauch sowie die angenommenen Wirtschaftsparameter.

Für einen Betrachtungszeitraum von 20 Jahren haben wir die erwartbare Wirtschaftlichkeit der Volleinspeisung mit dem Gewerblichen Mieterstrom verglichen. Dabei nehmen wir an, dass sich die Strompreise  an der Börse über die nächsten zehn Jahre auf einem ähnlichen Niveau (20 ct/kWh, durchschnittliche Erlöse für Solarstrom in 2022)  halten und dann langsam wieder fallen; der Markt bleibt weiterhin dynamisch.

Über die nächsten zehn Jahre erhalten Anlagenbetreiber, die ihren Strom ganz oder nur den Überschuss an einen Direktvermarkter verkaufen, demnach die höheren Spotpreise, die an der Börse erzielt werden. Eine vorteilhafte Situation für Betreiber mit Anlagen in der Volleinspeisung.

Basierend auf unserer Rechnung ist dennoch der Gewerbliche Mieterstrom das wirtschaftlichere Modell (vergleiche Grafik 3): bereits nach drei Jahren hat sich die Investition, bestehend aus Eigen- und Fremdkapital, rentiert und verteilt über 20 Jahre erwirtschaftet die Anlage einen Überschuss von über 46.000 Euro pro Jahr.  Auch die Anlage in der Volleinspeisung amortisiert sich früh, bereits nach vier Jahren, erwirtschaftet aber nach unseren Berechnungen nur etwa 27.000 Euro pro Jahr.

Tabelle 2: Ergebnisse der node.energy Wirtschaftlichkeitsanalyse
Grafik 3: Ergebnisse der node.energy Wirtschaftlichkeitsanalyse

Von der Volleinspeisung zum Gewerblichen Mieterstrom: Bilanzielle Änderungen

Sie haben jährlich die Möglichkeit, von der Volleinspeisung in die Überschusseinspeisung zu wechseln. Dies müssen Sie bis zum 01.12. des vorangehenden Jahres Ihrem Anschlussnetzbetreiber mitteilen. Möchten Sie also ab 2023 Mieterstrom anbieten, müssen Sie ihrem zuständigen Verteil- oder Übertragungsnetzbetreiber bis zum 01.12.2022 mitteilen, dass Sie von der Volleinspeisung in die Überschusseinspeisung wechseln.

Zusätzlich sind noch weitere Änderungen vorzunehmen:

  • Passen Sie das Messkonzept an Ihr neues Betreibermodell an. Hieraus ergeben sich auch Informationen, die für den Punkt „Technische Änderungen“ notwendig sind, etwa ob Sie weitere oder andere Stromzähler benötigen.
  • Benötigen Sie weitere Messzähler, dann vereinbaren Sie rechtzeitig einen Termin mit Ihrem Messstellenbetreiber, der den Einbau der neuen Zähler beauftragt. Nach der Installation erhalten Sie eine „Fertigmeldung“, die Sie in manchen Fällen Ihrem Anschlussnetzbetreiber vorlegen müssen.
  • Bei komplexeren Betreibermodellen, zu denen für viele gesetzliche Messstellenbetreiber bereits der gewerbliche Mieterstrom zählt, kann es sich lohnen, zu einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber zu wechseln. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Blogartikel „Messstellenbetreiber wechseln“.
  • Ändern Sie Ihren Eintrag im Marktstammdatenregister. Hierbei müssen Sie nur angeben, dass Sie von der Volleinspeisung in die Überschusseinspeisung wechseln.
  • Entscheiden Sie sich rechtzeitig für ein Vergütungsmodell für Ihren Überschussstrom und schalten Sie gegebenenfalls einen Direktvermarkter ein.

Im Gegensatz zur Einspeiseart können Sie die Veräußerungsform für Ihren überschüssigen Strom monatlich ändern. Möchten Sie also für den Strom aus Ihrer Anlage kleiner 100 kWp statt der Einspeisevergütung die Erlöse aus der Direktvermarktung erhalten, können Sie dies monatlich ändern. Hier ist allerdings mit unterschiedlichen Bearbeitungszeiten bei der zuständigen Behörde zu rechnen.

Von der Volleinspeisung zum Gewerblichen Mieterstrom: Technische Änderungen

Eine technische Änderung an der Solaranlage direkt ist bei der Umstellung nicht notwendig. Wechseln Sie zum ersten Mal von der Volleinspeisung in die Überschusseinspeisung, werden Sie in den meisten Fällen feststellen, dass das neue Messkonzept einen weiteren Stromzähler, etwa für den Mieter/Abnehmer oder an Ihrer Solaranlage vorsieht. Die technischen Anschlussbedingungen (TAB) für den Einbau der neuen Stromzähler sollten vorher festgestellt werden, damit hier rechtzeitig die notwendigen baulichen Änderungen ausgeführt werden.

Zusätzlich ist es möglich, dass der Zähler am Netzverknüpfungspunkt gegen einen Zwei-Richtungs-Zähler ausgetauscht werden muss, um die Einspeisemenge des überschüssigen Stromes genau zu erfassen. In seltenen Fällen ist auch ein Austausch des Zählerschrankes oder die Verlegung neuer Kabel notwendig.

Flexibel bleiben: Volleinspeisung und Überschusseinspeisung kombinieren

Ihre Entscheidung für Voll- oder Überschusseinspeisung gilt nicht automatisch für alle Anlagen. Verbrauchen Ihre Mieter etwa nur circa die Hälfte der möglichen Strommenge Ihrer Solaranlage, können Sie für einen Teil der Anlage Gewerblichen Mieterstrom mit Überschusseinspeisung anmelden und mit dem Rest in die Volleinspeisung gehen.

So können Sie Ihre Gewinne je nach Eigenbedarf oder Verbrauch von Dritten optimieren. Voraussetzung für dieses flexible Modell ist jedoch, dass beide Anlagen gesondert voneinander gemessen werden. Es bedarf also zusätzlicher Messeinrichtungen.

Entscheiden Sie sich für den Gewerblichen Mieterstrom, haben Sie ein Modell gewählt, in dem Sie auf lange Zeit sichere Erlöse erwirtschaften können. Doch dabei sollten Sie sich auch den richtigen Partner ins Boot holen. Denn Sie werden damit zu einem Energieversorger und haben als solcher energierechtliche Verpflichtungen zu erfüllen. Unter anderem müssen Sie Ihren Stromabnehmern rechtskonforme Rechnungen ausstellen.

Bei dieser Aufgabe unterstützt Sie opti.node. Mit unserer Software können Sie gesetzliche Anforderungen mit nur wenigen Klicks erfüllen und wissen immer rechtzeitig über Ihre Pflichttermine Bescheid.

Benötigen Sie Unterstützung, etwa bei der Wahl des richtigen Messstellenbetreibers oder der Beauftragung eines Direktvermarkters, sind Sie auch bei uns an der richtigen Stelle: Unsere Experten und Expertinnen begleiten Sie bei der Realisierung Ihrer Anlage.

Auch für das Thema Grünstrom haben wir eine Lösung: Mit dem opti.node Add-on für Herkunftsnachweise (HKN) können Sie nun auch ganz einfach Ihren Mieterstrom als echten Grünstrom ausweisen. Wir übernehmen dabei alle wichtigen Schritte, von der Registrierung im Herkunftsnachweisregister bis zur Bereitstellung der HKNs für jeden belieferten Stromabnehmer.

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