Alle Jahre wieder kommt… die Stromsteuererstattung und Energiesteuererstattung auf Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie Betreiber von Erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen zu.
Bis spätestens zum 31.12. sind die entsprechenden Anträge zur Stromsteuererstattung bzw. Energiesteuererstattung für das Vorjahr beim jeweiligen Hauptzollamt einzureichen. Das heißt, die Anträge für das Jahr 2021 müssen bis spätestens zum 31.12.2022 gestellt werden, damit eine Stromsteuerrückerstattung bzw. Energiesteuererstattung erfolgen kann. Dazu stellt die Bundesfinanzverwaltung für jeden Anwendungsfall verschiedene Formulare bereit, die zwingend verwendet werden müssen. Diese „Steuerentlastungsanträge“ sind zudem (noch) in Papierform und händisch unterschrieben fristgerecht beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen.
Fristen und Formulare zur Stromsteuererstattung
Im Jahr 2020 hat die Zollverwaltung die amtlichen Formulare zur Energie- und Stromsteuer vollständig überarbeitet. Seit dem 01.07.2020 dürfen nur noch diese neuen Formulare verwendet werden.
In der nachfolgenden Tabelle finden Sie eine Übersicht aller bis spätestens zum Jahresende zu stellenden Anträge zur Stromsteuererstattung und Energiesteuererstattung. Alle Formulare finden Sie im Formular Management System des Bundesministeriums der Finanzen.
Tipp zur Stromsteuerbefreiung für Eigenverbrauch
Einen Sonderfall bei der Stromsteuer stellt die Stromsteuerbefreiung für Eigenverbrauch aus Erneuerbaren Energien und KWK-Anlagen dar (z. B. PV-Anlagen oder Blockheizkraftwerke). Betreiber solcher Anlagen können sich von der Zahlung der Stromsteuer durch eine einmalige „Erlaubnis“ vollständig befreien lassen. Dementsprechend ist dann auch keine Stromsteuererstattung mehr nötig und das Ausfüllen der Entlastungsanträge (vgl. letzte beide Zeilen in obiger Tabelle) bleibt erspart.
Ausnahme: Unternehmen in Schwierigkeiten
Unternehmen können unter bestimmten Umständen als "Unternehmen in Schwierigkeiten" eingestuft werden. Trifft dieser Umstand zu, darf ein solches Unternehmen nicht mehr eine Befreiung der Stromsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG beantragen. Die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 (Strom zur Stromerzeugung) kann aber weiterhin beantragt werden. Außerdem muss die Einstufung dem Hauptzollamt gemeldet werden. Diese "Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen" muss auch rückwirkend für noch nicht verjährte Stromsteueranmeldungen abgegeben werden.
Stromsteuererstattung durch Automatisierung radikal vereinfachen
Eine einfache und schlanke Lösung, um den Arbeitsaufwand für die jährlich wiederkehrenden Anträge zur Stromsteuererstattung radikal zu reduzieren, bietet die Softwarelösung opti.node. Sie ermöglicht es, die zu verwendenden amtlichen Formulare ganz leicht automatisch auszufüllen. Änderungen der zugrunde liegenden Gesetze oder Formulare werden von der Software berücksichtigt und automatisch umgesetzt.
Dabei ist opti.node nicht nur auf die Erstattung der Stromsteuer und Energiesteuer beschränkt. Auch viele weitere energiewirtschaftliche Meldepflichten lassen sich mit opti.node automatisieren. Beispielsweise die Meldepflichten gemäß dem KWKG, inklusive der Drittmengenabgrenzung. Lesen Sie hier mehr zu opti.node oder überzeugen Sie sich selbst in einer unverbindlichen und kostenlosen Online-Demo mit unseren Experten.