Solarpaket 1: Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung bringt Verbesserungen für Anbieter von Mieterstrom

geschrieben von
Paulina Würth
und

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Erste Veröffentlichung am
4.8.23
aktualisiert am
20.9.24
Ein Dach voller Solaranlagen unter einem Himmel voller Cumuluswolken.
© Tsvetan Ivanov – Getty Images
Inhalt

Der erste Teil der PV-Strategie der Bundesregierung ist verabschiedet: Mit dem Solarpaket 1 sollen die Bedingungen für PV-Dachanlagen in Deutschland verbessert und ihr Ausbau beschleunigt werden. Hier fassen wir die wichtigsten Änderungen für das Geschäftsmodell Mieterstrom zusammen.

In einer Befragung des Bundesverbandes Solarwirtschaft (BSW) zu Hemmnissen beim Bau von Solardachanlagen war die meist gegebene Antwort (39 %): „zu viel Bürokratie, zum Beispiel beim Netzanschluss“. Mit der PV-Strategie möchte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) den Ausbau von PV-Anlagen beschleunigen. Dafür müssen vor allem bürokratischen Hürden aus dem Weg geräumt werden, die das lukrative Geschäftsmodell „Mieterstrom“ ausbremsen, wie wir von node.energy zusammen mit Kunden in unserem Positionspapier im März dargestellt haben.

Im Mai 2024 wurde das erste Gesetzespaket verabschiedet, das sogenannte Solarpaket 1. Für Anbieter von Mieterstrom (und die, die es werden wollen) gibt es tatsächlich einige Verbesserungen. Wir begrüßen vor allem das neue Modell „Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“, das es Anbietern von Mieterstrom endlich einfacher macht, grünen Solarstrom im Rahmen einer Teilversorgung an ihre Mieter zu verkaufen.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Das Solarpaket 1 erweitert unter anderem Paragraf 42 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) um den Zusatz b: „Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“. Im Wortlaut besagt der neue Paragraf: „Ein Letztverbraucher kann elektrische Energie, die durch den Einsatz einer Gebäudestromanlage erzeugt wurde, die in, an oder auf demselben Gebäude installiert ist, in dem der Letztverbraucher Mieter von Räumen, Wohnungseigentümer im Sinn des § 1 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes oder sonst Eigentümer von Räumen ist, nutzen, wenn.

1. die Nutzung ohne Durchleitung durch ein Netz erfolgt,

2. die Strombezugsmengen des Letztverbrauchers viertelstündlich gemessen werden

und

3. er einen Gebäudestromnutzungsvertrag nach Maßgabe der folgenden Absätze mit dem Betreiber der Gebäudestromanlage geschlossen hat (teilnehmende Letztverbraucher).“

Vereinfacht ausgedrückt, regelt die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung das Modell Mieterstrom mit Teilversorgung unter der Voraussetzung, dass der Verbrauch der Abnehmer viertelstündlich gemessen wird.

Teilversorgung wird gesetzlich gestärkt

Die großartige Neuerung des § 42 b EnWG, steckt vor allem im dritten Absatz: „Der Betreiber der Gebäudestromanlage ist nicht verpflichtet, die umfassende Versorgung der teilnehmenden Letztverbraucher mit Strom sicherzustellen.“ Die nicht-umfassende Versorgung ist die bevorzugte Form für Vermieter und Anlagenbetreiber, da es sie von der Pflicht befreit, einen Stromvertrag über den Bezug von Reststrom für ihre Mieter abzuschließen und abzurechnen, wie es etwa beim geförderten Mieterstrom verlangt wird.

Das Problem: viele Netzbetreiber lehnen ein Mieterstrommodell mit Teilversorgung ab. Obwohl dies vor dem Solarpaket bereits nicht rechtens war, können sich Betreiber von Mieterstromanlagen nun ganz konkret auf § 42 b Absatz 3 EnWG beziehen, um das Mieterstrommodell gegenüber ihrem Anschlussnetzbetreiber durchzusetzen.

Vertragliche Voraussetzungen für die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Berufen sich Anbieter von Mieterstrom auf die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, gibt es zusätzliche vertragliche Regeln, die sie dabei beachten müssen: So muss der Gebäudestromnutzungsvertrag festhalten, welchen Anteil am Solarstrom der Letztverbraucher erhält. Dazu muss auch der Aufteilungsschlüssel angegeben werden. Der Letztverbraucher hat das Recht, zu jeder Zeit seinen Anteil am erzeugten Solarstrom zu erhalten. Außerdem muss der Vertrag beinhalten, wie die Kosten für den Betrieb, die Erhaltung und die Wartung der Solaranlagen aufgeteilt werden.

Erleichterung bei der Abrechnung

Erleichterungen für Anbieter von Mieterstrom im Rahmen der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung gibt es bei der Abrechnung. Zwar sind vermietende Anlagenbetreiber immer noch verpflichtet, für den gelieferten Solarstrom eine Rechnung zu erstellen, dies muss aber nicht mehr auf Wunsch des Mieters monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich geschehen. Anbieter von Mieterstrom können somit frei entscheiden, ob sie den Strom einmal im Jahr oder in kürzeren Intervallen abrechnen. Zusätzlich entfällt die Pflicht zur Kennzeichnung des Stroms.

Unentgeltliche Abnahme

Eine weitere erfreuliche Änderung ergibt sich für Betreiber mit einer Anlage zwischen 100 kWp und 400 kWp. Diese Anlagen müssen bisher laut dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) in die Direktvermarktung gehen, auch Anlagen, deren Strom primär an Mieter verkauft wird und nur überschüssiger Strom in das Netz eingespeist wird. Bei Anlagen, die auf den Verbrauch vor Ort optimiert sind, rentiert sich das in den wenigsten Fällen, meist übersteigen sogar die Kosten für den Direktvermarkter die Einnahmen aus der Einspeisung. Zusätzlich müssen Betreiber erst einen Direktvermarkter finden, eventuell Angebote vergleichen und alle paar Jahre neu beauftragen. Viel Aufwand für den Verkauf von wenigen kWh Strom.

Hier bietet die Gesetzgebung im Solarpaket 1 eine weitere Möglichkeit: Betreiber von Anlagen bis 400 kWp können ihren Strom unentgeltlich abgeben, also ins Netz einspeisen. Sie erhalten dann keine Vergütung für den eingespeisten Strom, müssen für seinen Verkauf aber auch keinen Direktvermarkter beauftragen.

Solarpaket 1 in der Praxis

Vor allem die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung sehen wir bei node.energy als die richtige Maßnahme, um den Ausbau von Dachsolaranlagen zu beschleunigen. Denn damit wird die Möglichkeit des Modells Mieterstrom mit Teilversorgung gestärkt, die bis dahin ein Nischendasein verbracht hat.

Allerdings war dieses Modell schon eine legale Option, um Strom an Mieter zu verkaufen, bevor es einen schicken Namen bekommen hat. In der Praxis ist es dennoch an der Unwilligkeit oder Unfähigkeit der Netzbetreiber gescheitert. Nun muss sich erst zeigen, ob die Verankerung im EnWG den nötigen Druck ausübt und dem Geschäftsmodell Mieterstrom zu seinem verdienten Durchbruch verhilft.

Was kommt im Solarpaket 2?

Das Solarpaket 1 setzt noch nicht alle Vorhaben aus der PV-Strategie um. Unter anderem fehlen aus unserer Sicht noch drei wichtige Vorhaben, die große Hürden beim Ausbau von Solardachanlagen beseitigen:

1. Anlagenbetreibende ohne zu versteuernde Strommengen von Anmelde-, Anzeige- und Meldepflichten befreien.

2. Ungleichbehandlung bei der stromsteuerrechtlichen Anlagenverklammerung auflösen.

3. Gewerbesteuerliche Infizierung der Vermietungseinkünfte durch Lieferung von Strom verhindern.

Nach wie vor müssen Anlagenbetreiber ihre Anlagen beim zuständigen Hauptzollamt registrieren und die erzeugten Strommengen melden, selbst wenn diese von der Stromsteuer befreit sind. Diese Nullmeldungen stellen einen nicht unerheblichen bürokratischen Aufwand dar. Das perfide dabei: melden Anlagenbetreiber nicht, dass sie keine Stromsteuer zahlen müssen, kann es zu Strafzahlungen kommen.

Zusätzlichen Ärger im Bereich der Stromsteuer macht die Anlagenverklammerung. Hier ist die rechtliche Lage noch nicht geklärt, sodass Anlagenbetreiber befürchten müssen, dass ihre Anlagen auf einem Gebäude mit den Anlagen auf einem anderen Gebäude verklammert werden, sofern die Anlagen sich in räumlicher Nähe zueinander befinden und innerhalb desselben Jahres errichtet wurden. Übersteigen verklammerte Anlagen die Leistungsgrenze von 2 MW, muss der Anlagenbetreiber die Stromsteuer auf die erzeugten Strommengen zahlen. Diese Regelung muss für Dachanlagen unbedingt aufgehoben werden, da sonst gerade größere Anlagen in manchen Fällen nicht oder mit einer kleineren Leistung errichtet werden.

Eine weitere große Hürde, die Vermieter davon abhält, ihre Mieter mit grünem und günstigen Solarstrom zu versorgen, ist das Gewerbesteuerprivileg. Denn die Einnahmen aus dem Mieterstrom zählen als Nicht-Mieteinnahmen und führen zum Verlust der gekürzten Gewerbesteuer, sofern sie 10 % der Mieteinnahmen übersteigen. Mit der Stärkung der Teilversorgung durch die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist bereits ein wichtiger Ansatz geschaffen, um diese Befürchtung aus dem Weg zu räumen. Eine Aufhebung der „gewerbesteuerlichen Infizierung“ durch Mieterstrom ist auf jeden Fall notwendig.

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