Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien

geschrieben von
Paulina Würth
und

Echten Grünstrom für Industrie & Gewerbe direkt aus Wind- und PV-Anlagen

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Erste Veröffentlichung am
1.7.23
aktualisiert am
20.9.24
Eine weiße und eine schwarze Mehrfachsteckdose, in denen Grünzeug wächst.
© Anastasiia Nurullina von corelens; node.energy
Inhalt

Strom aus erneuerbaren Energien kann in zwei Arten unterteilt werden. Die erste Art ist Strom, der durch das EEG gefördert wird. Die zweite Art ist grüner Strom, für den ein Herkunftsnachweis ausgestellt wurde. Wie und für wen ein Herkunftsnachweis erstellt wird, beantwortet dieser Artikel.

Was ist ein Herkunftsnachweis (HKN)?

Der Herkunftsnachweis ist ein elektronisches Dokument, mit dem die Erzeugung einer MWh Strom aus erneuerbaren Energien bescheinigt wird. Herkunftsnachweise können unabhängig von dem erzeugten Strom gehandelt werden.

Welche Angaben enthält der Herkunftsnachweis?

Jeder Herkunftsnachweis enthält folgende Pflichtangaben:

  • Kenndaten zur Erzeugungsanlage (Art, Typ, Standort, Leistung, Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, Beginn und Ende der Stromerzeugung)
  • erzeugte Strommenge in Megawattstunden
  • Art und der Umfang von Förderungen, die die Errichtung der Anlage oder die Produktion des Stroms unterstützt hat
  • das Ausstellungsdatum des Herkunftsnachweises, das ausstellende Land und eine eindeutige Kennnummer.

Darüber hinaus können Betreiber freiwillig Zusatzangaben machen. Das sind beispielsweise:

  • Detailinformationen über die spezielle Art und Weise der Anlage oder der Stromproduktion, z. B. zum Fischschutz bei Wasserkraftanlagen
  • Eine „optionale Kopplung“. Damit kann der Herkunftsnachweis nur gekauft werden, wenn gleichzeitig auch beim Betreiber der EE-Anlage der Strom eingekauft wurde.
  • Ein Regionalattribut mit Postleitzahl (wird kaum verwendet)

Welche Bedingungen müssen für den Erhalt von Herkunftsnachweisen erfüllt sein?

Betreiber können Herkunftsnachweise nur für den Strom aus ihren Anlagen ausstellen lassen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Strom wird aus erneuerbaren Energien (Wasser, Wind, Sonne, Biomasse, Geothermie) erzeugt.
  • Der Strom wird direkt vermarktet.
  • Der Betreiber der EE-Anlagen beansprucht weder die Einspeisevergütung noch die Marktprämie nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz. Dem zugrunde liegt das Doppelvermarktungsverbot, laut dem Betreiber von EE-Anlagen nicht doppelt von ihrem Strom profitieren sollen (EEG-Förderung und Verkauf von Herkunftsnachweisen).

Unerheblich für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist die Vermarktungsform des Stromes, solange sie nicht EEG-gefördert ist. Das bedeutet, dass sowohl für volleingespeisten EE-Strom als auch für Strom, der an Dritte verkauft wird (bspw. Mieterstrom oder PPA), Herkunftsnachweise ausgestellt werden können.

Für Strom, der von den Anlagen oder dem Betreiber selbst verbraucht wird, werden keine Herkunftsnachweise ausgestellt.

Welche Funktion erfüllen Herkunftsnachweise?

Herkunftsnachweise erfüllen drei Funktionen:

  1. Sie garantieren, dass EE-Anlagenbetreiber Grünstrom/Ökostrom verkaufen, wenn diese dafür die erzeugten Nachweise entwerten.
  2. Sie bieten eine weitere Einnahmequelle für Betreiber von bspw. Wind- und Solaranlagen, wenn diese die Förderung aus dem EEG nicht erhalten können oder möchten.
  3. Sie verhindern den doppelten Verkauf von Ökostrom: Anlagenbetreiber müssen ihre erzeugten Herkunftsnachweise selbst entwerten, wenn sie ihren Strom als Grünstrom deklarieren.

Wie erhält man Herkunftsnachweise?

Herkunftsnachweise können auf zwei Arten erhalten werden:

  1. Betreiber von EE-Anlagen können für die von ihren Anlagen produzierten Strommengen Herkunftsnachweise ausstellen lassen.   Anlagenbetreiber registrieren dazu ihre Anlagen im Herkunftsnachweisregister des Umweltbundesamtes (UBA). Das UBA fragt dann die Messdaten beim zuständigen Verteilnetzbetreiber an.
    Sollen HKNs für Strom, der innerhalb einer Kundenanlage verkauft wird (bspw. Mieterstrom) ausgestellt werden, müssen die Messwerte vom Anlagenbetreibern selbst oder dem grundzuständigen Messstellenbetreibern hochgeladen werden. Auch Regelzonenverantwortliche oder wettbewerbliche Messstellenbetreiber können Daten hochladen. Dies muss individuell mit dem UBA geklärt werden.
  2. Unternehmen, wie etwa Stromversorger, können Herkunftsnachweise im Herkunftsnachweisregister erwerben, um damit ihren Strom als Grünstrom zu deklarieren.

Wo werden Herkunftsnachweise (HKN) gehandelt?

Da der Handel von Herkunftsnachweisen vom Strommarkt entkoppelt ist, gibt es dafür einen separaten Markt. In Deutschland ist dies das Herkunftsnachweisregister (HKNR).

Betreiber von Erneuerbaren-Energie-Anlagen können hier ihre Herkunftsnachweise verkaufen und an den Käufer – z. B. das Elektrizitätsversorgungsunternehmen – übertragen. Dementsprechend benötigen auch Käufer von HKNs einen Account im Register. Außerdem müssen sie die dort erworbenen Nachweise entwerten, sofern sie damit ihren Strom als Ökostrom deklariert haben.

Zusätzlich gibt es Broker, über die auch Herkunftsnachweise, vor allem aus anderen europäischen Ländern, erworben werden können. Diese Nachweise werden anschließend aber auch im HKNR übertragen und müssen ebenso entwertet werde.

Wie funktioniert das Herkunftsnachweisregister?

Gemäß Art. 15 der EU-Richtlinie 2009/28/EG1 müssen die Mitgliedstaaten ein elektronisches Register für Strom aus erneuerbaren Energien errichten. In Deutschland ist dafür das Umweltbundesamt zuständig. Im Register des Umweltbundesamtes werden:

  • Herkunftsnachweise für in Deutschland erzeugten Strom ausgestellt,
  • Herkunftsnachweise in das Ausland (Export) und aus dem Ausland (Import) übertragen
  • und Herkunftsnachweise, die zur Stromkennzeichnung verwendet werden, entwertet.

Betreiber von EE-Anlagen, aber auch Stromversorger müssen sich somit im HKNR registrieren, wenn sie Nachweise erhalten oder am Handel mit diesen teilnehmen möchten.

Was kosten Herkunftsnachweise?

Alle Akteure – Elektrizitätsversorger, Händler, Dienstleister, Anlagenbetreiber etc. –, die das Register nutzen möchten, müssen sich dafür registrieren und für die Nutzung des Registers eine Gebühr zahlen.

Für Käufer von Herkunftsnachweisen kommen noch die Kosten für den Nachweis dazu. Diese variieren im Preis. So kosten beispielsweise nordeuropäische Nachweise, meist von Wasserkraftwerken erzeugt, 50 ct/MWh. Elektrizitätsversorger, die Wert auf Storm aus deutschen Anlagen legen, zahlen dagegen bis zu 8 €/MWh. Wie beim Strommarkt auch, entwickeln sich die Preise der HKNs entsprechend dem Angebot und der Nachfrage.

In bestimmten Fällen kommt es auch zu zusätzlichen Kosten für Anlagenbetreiber: Bei Verträgen, in denen der Strom innerhalb einer Kundenanlage verkauft wird (zum Beispiel Gewerblicher Mieterstrom), werden die Strommessungen nicht über den zuständigen Anschlussnetzbetreiber bzw. den grundzuständigen Messstellenbetreiber hochgeladen. In diesen Fällen kann das Bundesumweltamt verlangen, dass ein Umweltgutachter die Messdaten bestätigt und freigibt. Erst dann werden Herkunftsnachweise dafür ausgestellt. Die Kosten für den Umweltgutachter trägt der Betreiber der EE-Anlage.

Wer entwertet Herkunftsnachweise?

Herkunftsnachweise werden entweder von dem Anlagenbetreiber selbst entwertet oder von einem Stromversorgungsunternehmen, das HKNs erworben hat.
Nach der Entwertung können Herkunftsnachweise nicht weiter gehandelt oder anderweitig genutzt werden. Der Endverbraucher und Stromkunde kann Herkunftsnachweise nicht selbst entwerten. Dies gilt im Übrigen auch für Unternehmen, die die Information des Herkunftsnachweises beispielsweise für ihre Energiebilanzierung nutzen wollen. Stromkunden sind keine Registerteilnehmer.

Wie hängen Herkunftsnachweise und die Stromkennzeichnung zusammen?

Stromversorger, zum Beispiel Stadtwerke, dürfen auf ihren Abrechnungen nur den Strom als Ökostrom kennzeichnen, der entweder

  • durch das EEG gefördert wird,
  • oder für den sie Grünstromzertifikate erworben haben,
  • oder den sie von Stromerzeugern erworben haben, die für ihren eigenen Strom Herkunftsnachweise erzeugt und entwertet haben.

Können Herkunftsnachweise auch international gehandelt werden?

Ja, Herkunftsnachweise können auch innerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums, der Energiegemeinschaft und mit der Schweiz gehandelt werden. So stammt zum Beispiel ein Großteil der in Deutschland entwerteten Nachweise von nordeuropäischen Wasserkraftanlagen.

In der EU hat jeder Mitgliedsstaat ein eigenes Herkunftsnachweisregister, in dem die Nachweise verwaltet werden. Bei einem innereuropäischen Handel werden die Guarantees of Origin (GoOs) zwischen den elektronischen Registern der Staaten übertragen.

Verhindern Herkunftsnachweise Greenwashing?  

Herkunftsnachweise können nicht verhindern, dass Elektrizitätsversorger behaupten, Ökostrom an ihre Kunden zu liefern, obwohl sie lediglich Strom aus Atom- oder Kohlekraftwerken liefern und diesen mithilfe von eingekauften Herkunftsnachweisen als „Grünstrom“ deklarieren.

Auch lässt sich über den Verbrauch an Grünstrom nicht nachvollziehen, wie viel Strom aus erneuerbaren Energien in Deutschland tatsächlich produziert wurde. Denn Deutschland ist Spitzenreiter beim Importieren ausländischer Herkunftsnachweise (131.368.934 importierte GoOs in 2021, Stand November 2022).

Die rein rechnerische Verbesserung der Klimabilanz von Unternehmen oder Kommunen wird durch das Herkunftsnachweisregister jedoch ausgeschlossen. Denn nur Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, dürfen Herkunftsnachweise für ihre Stromkennzeichnung verwenden.

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