Power Purchase Agreement (PPA)

geschrieben von
Paulina Würth
und

PPAs umsetzen – als Erzeuger und Verbraucher

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Erste Veröffentlichung am
14.1.24
aktualisiert am
22.4.24
Zwei Männer schütteln sich die Hände, im Hintergrund sieht man eine Stromtrasse. Das Bild wird unten links von einer Textbox überlagert in der „Power Purchase Agreeement“ steht.
© shotsstudio – Getty Images; node.energy
Inhalt

In diesem Artikel erfahren Sie, was ein Power Purchase Agreement ist, was es kann und worauf Verbraucher und Erzeuger bei der Umsetzung achten sollten. Der Fokus liegt dabei auf PPAs mit Wind- und Solaranlagen.

Definition: Was ist ein Power Purchase Agreement?

Ein Power Purchase Agreement (kurz: PPA) ist ein Stromliefervertrag, der zwischen einem Stromabnehmer und einem Stromerzeuger abgeschlossen wird. Je nach Art des PPAs handelt es sich bei dem Stromabnehmer um ein Energieversorgungsunternehmen (EVU) oder einen Endverbraucher. Im Sinne des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) fällt ein PPA unter die „sonstige Direktvermarktung“.

Zwischen wem werden PPAs abgeschlossen?

PPAs sind keine neue Erfindung. Bereits seit Jahrzehnten schließen Großkonzerne PPAs mit konventionellen Kraftwerken und off-shore Windkraftanlagen ab, um ihren gesamten Stromverbrauch zu decken, ohne den Strom an der Börse einzukaufen. Mit dem Ausbau der Erneuerbaren Energien wird dieses Modell nun auch für zwei weitere Gruppen möglich:

  • Große bis mittlere Unternehmen können ihren Strombedarf zu einem Großteil über PPAs mit mehreren Solar- und Windkraftanlagen decken.
  • Privatpersonen und kleinere Unternehmen oder Filialen können Solarstrom von ihren Vermietern im Rahmen eines on-site PPAs beziehen, sofern auf den Immobilien- oder Gewerbedächern Solaranlagen installiert sind.

Unternehmen, die eigene Solaranlagen betreiben, können auch innerhalb der Unternehmensstruktur PPAs abschließen, um zum Beispiel den an einem Standort erzeugten Strom an einem anderen, entfernten Standort zu nutzen.

Welche Arten von PPAs gibt es?

Abnehmer und Erzeuger sind, im Rahmen der gesetzlichen Regeln, frei in der Ausgestaltung des Stromliefervertrages, wie etwa der Preisgestaltung, der Laufzeit und in welcher Form der Strom verrechnet wird.

Daher gibt es unterschiedliche Vertragsarten, die zur Vereinfachung von den meisten Marktteilnehmern in bestimmte Kategorien zusammengefasst werden, wie etwa „Corporate PPA“ und „Utility PPA“ oder „Physikalisches PPA“ und „Finanzielles PPA“. Zwischen den einzelnen Arten gibt es Überschneidungen, aber auch Gruppierungen. So wird etwa oft von einem „Corporate sleeved off-site PPA“ gesprochen, wenn ein Dritter die Stromlieferungen zwischen einem Unternehmen und dem Betreiber einer Stromerzeugungsanlage abwickelt.

1. Utility PPA

Bei einem Utility PPA wird ein Stromliefervertrag zwischen dem Stromerzeuger und einem Stromversorgungsunternehmen (EVU) geschlossen. Das EVU verkauft dann den Strom weiter an seine Kunden, die Endverbraucher.

2. Corporate PPA

Bei Corporate PPAs wird ein Stromliefervertrag zwischen einem Stromerzeuger und einem Unternehmen geschlossen, das auch der Endverbraucher ist.

3. On-site PPA

Bei einem on-site PPA wird der Strom innerhalb der gleichen Liegenschaft erzeugt und verbraucht. Der verkaufte Strom wird dabei direkt vom Erzeuger zum Endverbraucher übertragen, ohne dabei das öffentliche Netz zu nutzen. Das on-site PPA ist auch unter dem Namen „Mieterstrom“ bekannt.

4. Off-site PPA

Bei off-site PPAs wird der erzeugte Strom in das öffentliche Netz eingespeist und dann über Bilanzkreise bilanziell dem Unternehmen zugeordnet. Das Bilanzkreismanagement, die Lieferung von Reststrommengen und den Verkauf von Überschussmengen kann entweder das Unternehmen übernehmen oder ein Energiedienstleister.

5. Sleeved PPA

Übernimmt ein Dritter die kaufmännischen Aufgaben innerhalb eines PPAs (statt dem Endverbraucher), so spricht man von einem „sleeved“ PPA.

6. Physisches PPA

Werden bei der Übertragung des Stroms die Bilanzkreise des Stromerzeugers und des Verbrauchers zeitgleich in Höhe der bezogenen Strommengen ausgeglichen, so handelt es sich um ein „physisches PPA“.

7. Finanzielles/synthetisches/virtuelles PPA

Bei einem finanziellen/synthetischen/virtuellen PPA wird der erzeugte Strom nicht physisch geliefert. Der Vertrag basiert stattdessen auf dem finanziellen Austausch zwischen Erzeuger und Verbraucher. Der Erzeuger speist den Strom in das öffentliche Netz ein und erhält vom Verbraucher eine von beiden Parteien vorab festgelegte Vergütung. Der Verbraucher bezieht seinen Strom weiterhin über seinen Energieversorger, der ihm die PPA-Mengen anrechnet.

Für welche Verbraucher ist ein (grünes) PPA sinnvoll?

Generell sind grüne PPAs, also Stromlieferverträge, die mit Wind- und Solaranlagen abgeschlossen werden, für jeden Verbraucher sinnvoll, der Wert darauflegt, seinen Strombedarf aus erneuerbaren Energien zu decken. Gerade im Bereich der on-site PPAs können auch kleine Unternehmen und private Verbraucher Solarstrom von ihren Vermietern beziehen.

Im Bereich der off-site PPAs gilt, dass ein PPA ab einem Verbrauch von etwa 1.000.000 kWh pro Jahr rentabel ist, da die Anforderungen bei off-site PPAs sehr viel komplexer als bei einem on-site PPA sind.

Gerade grüne PPAs bringen weitere Vorteile für die Verbraucher mit sich: Unternehmen, die ihren CO₂-Fußabdruck senken möchten, oder die sich Nachhaltigkeitsziele im Bereich Erneuerbare Energien vorgegeben haben, können diese Ziele mit einem oder mehreren grünen PPAs erreichen. Auch Unternehmen, die auf planbare Kosten für ihren Stromverbrauch angewiesen sind, können mit einem PPA autarker vom Strommarkt operieren.

Was sind die Vorteile eines grünen PPAs?

Für Betreiber von Wind- und Solaranlagen

Der größte Vorteil für Betreiber von Erzeugeranlagen, die ihren Strom im Rahmen eines PPAs verkaufen, ist die Planbarkeit der Einnahmen. Denn in der geförderten Direktvermarktung ist durch das EEG zwar eine Untergrenze vorhanden, doch wie viel genau Betreiber für ihren Strom erhalten, hängt von der Preisentwicklung an der Börse ab.

Auch im Rahmen einer Finanzierung von Neuanlagen sind PPAs ein wichtiges Mittel, um den Ausbau von erneuerbaren Energien zu beschleunigen. Ein abgeschlossenes PPA sichert die Rentabilität einer Anlage und motiviert Anlagenbetreiber in weitere Stromerzeuger zu finanzieren.

Aber auch Betreiber von Bestandsanlagen profitieren von der Möglichkeit, ihren Strom in Rahmen eins Power Purchase Agreements zu verkaufen: Nach Ablauf des EEG-Förderzeitraums von 20 Jahren ist dies oft die beste (und einzige) Möglichkeit, die Anlage weiterhin rentabel zu betreiben.

Für Endverbraucher

Verbraucher profitieren bei einem PPA an zwei Stellen. Zum einen können sie auf konstante und verlässliche Preise setzen, die sie direkt mit den Stromerzeugern aushandeln können. Damit sind sie autark von den Bewegungen an der Strombörse und die Ausgaben für den Energieverbrauch sind längerfristig planbar.

Zum anderen können sie bestimmen, welche Art von Strom sie erhalten. Für Unternehmen, die auf 100 % grünen Strom umsteigen möchten (ohne eigene Anlagen zu bauen) ist dies die einzige Möglichkeit, ihre Nachhaltigkeitsziele zu erreichen.

Worauf müssen Erzeuger und Verbraucher bei der Umsetzung eines PPAs achten?

An sich sind PPAs eine sichere Art sowohl Strom zu verkaufen als auch einzukaufen. Ein für alle Wirtschaftszweige bestehendes Risiko liegt dabei in einer sich ändernden Gesetzgebung. Es ist aber in absehbarer Zeit nicht zu erwarten, dass sich diese zu Ungunsten von Stromlieferverträgen ändert.

Darüber hinaus gibt es für beide Parteien einzelne und überlappende Aspekte, die beachtet werden sollten, wenn sich Stromerzeuger und Stromabnehmer für ein PPA entscheiden.

PPA-Vertragsgestaltung – Erzeuger und Verbraucher

In einem PPA-Vertrag wird das genaue Wesen der Stromlieferungsvereinbarung festgelegt: Handelt es sich um ein physisches oder finanzielles PPA? Wie viel wird abgenommen und zu welchem Preis? Was passiert, wenn die Anlage abgeregelt wird? Mit den Antworten auf diese Fragen werden auch die Risiken der Stromlieferungsvereinbarung auf die beiden Parteien verteilt. Diese lassen sich vor allem über die drei Punkte Vergütung, Dauer und Menge regeln.

Vergütung

Die Vergütung kann je nach PPA-Gestaltung verschiedenen Formen annehmen. Bei einem grünen PPA zwischen Erzeuger und Endverbraucher wird in den meisten Fällen ein Festpreis vereinbart. Je nach Dauer des Vertrages liegt damit das Risiko auf Verbraucherseite, da er an diesen Betrag gebunden ist, auch wenn die Strompreise an der Börse sinken.

Wird der Preis an den Börsenpreisen ausgerichtet, verlagert sich das Preisrisiko mehr in Richtung des Erzeugers, da er zum Beispiel weniger Geld für den Strom aus seiner Windkraftanlage erhält, wenn viel Windstrom eingespeist wird.

Dauer

PPA-Verträge können mit einer beliebigen Laufzeit abgeschlossen werden. In der Praxis variiert diese zwischen einem und zehn Jahren. Je länger die Vertragsdauer, desto seltener können Preise nachverhandelt werden. Je nachdem, was am Strommarkt passiert, kann das zu Gunsten oder Ungunsten für den Erzeuger oder den Verbraucher sein.

Menge

Bei einem grünen PPA wird meist der gesamte Strom vom Erzeuger eingekauft, vor allem, wenn ein Dritter die Abwicklung übernimmt. Davon profitiert der Erzeuger. Anders sieht es aus, wenn eine Abnahme passend zum Verbrauchsprofil erfolgt. Dann fallen keine weiteren Aufgaben beim Abnehmer an, wie etwa die Veräußerung von Reststrom, da diese Aufgabe dann wieder beim Erzeuger liegt.

Aber auch über diese drei Punkte hinaus sollten Anlagenbetreiber und Abnehmer einen Konsens finden über:

  • den Abrechnungszeitraum
  • regulatorische Änderungen
  • was passiert, wenn die Anlage im Rahmen des Redispatch-2.0-Regimes abgeregelt wird oder sie aus technischen Gründen ausfällt
  • der Abnehmer zahlungsunfähig wird
  • die Preisschwankungen am Strommarkt eine Nachverhandlung zugunsten des Erzeugers oder Abnehmers nötig machen.

Erzeuger

Solar- und Windkraftanlagen, deren Strom im Rahmen eines PPAs verkauft wird, sind nicht EEG-förderberechtigt. Für Betreiber von Anlagen mit einem hohen anzulegenden Wert kann es daher besser sein, in der geförderten Direktvermarktung zu bleiben und erst nach dem Ablauf des Förderzeitraums von 20 Jahren in ein PPA zu wechseln. Gleichzeitig ist es aber auch möglich, von einem PPA zurück in die geförderte Direktvermarktung zu wechseln.

Auch sollten sie mit ihren Abnehmern eine Regelung bezüglich des Verkaufs von Herkunftsnachweisen treffen. Das gilt besonders für die Situation, in der die Anlage vom Netzbetreiber abgeregelt wird (siehe: 7. Wie wird eine Redispatch-Maßnahme im Rahmen eines PPAs gehandhabt?).

Verbraucher

Der wichtigste Faktor für Verbraucher in einem off-site PPA ist, dass das Verbrauchsprofil mit den Erzeugerprofilen zusammenpasst. Gerade bei grünen PPAs wird immer ein Reststrombedarf vorhanden sein, der aus dem Netz gedeckt werden muss. Je mehr die Erzeugerprofile zum eigenen Verbrauchsprofil passen, desto geringer der Netzbezug. Das lässt sich zum Beispiel dadurch erreichen, dass PPAs mit Betreibern von Wind- und Solaranlagen in ganz Deutschland abgeschlossen werden.

Auch sollten Verbraucher, bevor sie einen PPA-Vertrag unterschreiben, mit ihrem Energieversorger (EVU) sprechen. In vielen Fällen sind konventionelle EVUs nicht bereit, die Reststrommengen oder die Abwicklung des PPAs zu übernehmen. In diesem Fällen hat der Verbraucher zwei Möglichkeiten:

  1. Aufgaben im Rahmen eines off-site PPAs, wie etwa der Ausgleich des Bilanzreises, selbst übernehmen und Reststrommengen bei Bedarf an der Börse einkaufen.
  2. Die Aufgaben und Beschaffung der Reststrommengen an einen Energie-Service-Anbieter übergeben.

Wo liegen PPA-Preise aktuell und wovon hängen sie ab?

PPA-Preise orientieren sich an drei Werten:

1. Dem zu erwartenden Strompreis für Verbraucher

Der Strompreis am Markt für die nächsten Jahre wird an der Börse in sogenannten „Futures“ gehandelt. Relevant sind die Futures für die vollen Kalenderjahre (verkürzt: „Cal“). Dort gibt es immer zwei Preise: Einen „Base“-Preis (das untere Minimum) und einen „Peak“-Preis (der maximal zu erwartende Preis).

Stromkunden erhalten immer eine Mischung aus beiden, sodass man hier vereinfacht einen Mittelwert annehmen kann. Dazu kommt noch eine Marge der Versorger von ca. 1-2 ct/kWh. Am 27.09.2023  wird für 2024 der folgende anzunehmende Strompreis für Verbraucher vorhergesagt:

  • Base Cal(2024) = 123,45 €/MWh
  • Peak Cal(2024) = 142,50€/MWh
  • Mittelwert(2024) = 133 €/MWh
  • Marge der Netzbetreiber = 15 €/MWh (= 1,5 ct/kWh)
  • Strompreis 2024 = (133+15) €/MWh = 148 €/MWh = 14,8 ct/kWh

Bei einem PPA ist dies die Obergrenze, die der Verbraucher zu zahlen bereit ist. In der Praxis kann es sein, dass der Verbraucher von seinem Versorger abweichende Angebote erhält.

2. Die staatliche garantierte Einspeisevergütung für die EE-Anlage (= „Anzulegender Wert“ gemäß EEG)

Anlagenbetreiber werden und sollten kein PPA abschließen, für das sie weniger Geld erhalten als die garantierte Einspeisevergütung. Dies ist die erste Untergrenze für den PPA-Preis.

3. Den erwarteten Marktwert der Anlage, wenn der Strom an der Börse verkauft wird

Hierfür muss man abschätzen, was die Anlage die nächsten Jahre an der Börse erzielen wird. Vereinfacht kann man davon ausgehen, dass Wind- und PV-Anlagen (derzeit) ca. 75 %-85 % des Base Preises an der Börse erzielen. Hinzu kommt dann noch der Wert für die Herkunftsnachweise („Grünstromzertifikate“), die bei PPAs in den meisten Fällen mitverkauft werden. Der Preis für Herkunftsnachweise ist öffentlich nicht zugänglich, außer man handelt mit diesen (wie wir es im Rahmen unseres PPA-Angebotes machen).

Beispielhaft betrachten wir, welchen Strompreis ein Betreiber einer 1,6 MWp-Anlage im nächsten Jahr erwarten kann:

  • Anzulegender Wert gemäß EEG = 82,40 €/MWh = 8,2 ct/kWh
  • Voraussichtlicher Marktwert 2024 = 80 % von 123,45 €/MWh (Base Cal(2024)) = 98,76 €/MWh = 9,88 ct/kWh
  • Wert der Herkunftsnachweise = 7 €/MWh = 0,7 ct/kWh
  • Addition der Herkunftsnachweise auf den anzulegenden Wert ergibt: (82,40+7) €/MWh = 89,40 €/MWh = 8,94 ct/kWh
  • Addition der Herkunftsnachweise auf den Marktwert ergibt: (98,76+7) €/MWh = 105,76 €/MWh = 10,58 ct/kWh
  • Insgesamt liegen die zu erwartenden Einnahmen also zwischen 8,9 ct/kWh bis 10,5 ct/kWh.

Damit sich ein PPA für Verbraucher und Betreiber lohnt, sollten sie einen PPA-Preis für das nächsten Jahr verhandeln, der zwischen 10,5 ct/kWh und 14,8 ct/kWh liegt. Da diese Angaben aber auf Prognosen beruhen, können sie sich jederzeit ändern. Die Ableitung des PPA-Preises aus Verbraucherpreis und zu erwartenden Einnahmen kann aber allgemeingültig genutzt werden.

Wie wird eine Redispatch-Maßnahme im Rahmen eines PPAs gehandhabt?

Im Rahmen des Redispatch-2.0-Regimes können Anlagen, vor allem der erneuerbaren Energien, von den Netzbetreibern abgeregelt werden, um eine Überlastung der Stromnetze zu verhindern. Dabei unterscheiden die Netzbetreiber nicht zwischen Anlagen in der Volleinspeisung und Anlagen, die ihren Strom über ein PPA verkaufen.

Da Anlagenbetreiber ihren Strom anhand von Prognosen verkaufen, wird der nicht erzeugte Strom in den betroffenen Bilanzkreisen ausgeglichen. Das bedeutet, dass bilanziell anderweitig erzeugter Strom (Netzstrom/Graustrom) sowohl dem Bilanzkreis der abgeregelten Solar- oder Windanlage als auch dem Verbraucher zugeordnet wird. Demnach erfüllt der Erzeuger seine vertraglich geregelte Stromlieferung.

Dies gilt aber nicht für Herkunftsnachweise. Nach der aktuellen gesetzlichen Lage werden für im Rahmen einer Redispatch-Maßnahme ausgeglichene Strommengen keine Herkunftsnachweise ausgestellt.

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