Stromverkauf an Dritte: Die fünf wirtschaftlichsten Modelle für Gewerbeimmobilien

geschrieben von
Paulina Würth
und

Strom an Dritte verkaufen – einfach gemacht mit opti.node

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Erste Veröffentlichung am
7.4.24
aktualisiert am
20.9.24
Das Titelbild zeigt eine Solaranlage auf einem Dach, darauf ist eine Treppe aus Geldscheinen zu sehen sowie ein grüner Pfeil, der nach oben zeigt.
©Rido ©alexsl – Getty Images
Inhalt

Der Himmel ist blau, die Sonne strahlt und die Siliziumzellen ihrer Solaraufdachanlage stehen so richtig unter Strom. Die meisten Betreiber speisen den gesamten Strom, oder die Mengen, die sie nicht selbst verbrauchen können, ins Netz ein und erhalten, je nach Anlagengröße, die EEG-Vergütung oder die Marktprämie. Aber da geht noch mehr!

Mit Ihrer Aufdachanlage haben Sie neben der Einspeisung noch eine weitere wirtschaftliche Möglichkeit: den Stromverkauf an Dritte. Dabei können Dritte sowohl die gewerblichen Mieter vor Ort sein als auch andere Standorte Ihres Unternehmens oder sogar, bei besonders großen Anlagen, ein unabhängiger dritter Abnehmer.

Hier möchten wir Ihnen aufzeigen, welche Möglichkeiten Sie für den Verkauf von Solarstrom vom eigenen Gewerbedach haben, von der gesetzlichen Förderung bis zu den verschiedenen Versorgungsmodellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie selbst Eigentümer der Immobilie sind oder ein professioneller Mieterstromanbieter, für jeden ist das richtige Modell dabei.

Strom an Dritte vor Ort verkaufen

Sind Sie nicht selbst Eigentümer der Immobilie oder vermieten Sie diese, haben Sie immer die Möglichkeit, Ihren Solarstrom an die Nutzer bzw. Mieter zu verkaufen. Das geht sowohl bei einer einzigen mietenden Person oder einem einzigen Unternehmen als auch bei mehreren. Sofern die Mieter zustimmen, können Sie Ihnen den Strom von den Dachsolaranlagen verkaufen, im Rahmen eines on-site PPAs bzw. als sogenannten Mieterstrom.

Dabei haben Sie unter anderem die Wahl, ob Sie Ihre Mieter nur mit dem Solarstrom versorgen, in einer Teilversorgung, oder auch der Reststrombezug aus dem Netz über Sie läuft (Vollversorgung). Welches Versorgungsmodell für Sie am besten ist, hängt zum einen davon ab, wie viel oder wenig Aufwand Sie mit dem Bereitstellen einer Stromversorgung haben möchten, zum anderen, ob Sie (in Zukunft) eine Förderung in Anspruch nehmen möchten.

Bei der Förderung handelt es sich um den sogenannten Mieterstromzuschlag, der im Rahmen des Solarpakets 1 auch für Mieterstrom in Gewerbeimmobilien ausgezahlt wird. Diese Förderung ist allerdings mit gewissen Anforderungen an Sie verknüpft.

Geförderter Mieterstrom

Mit Inkrafttreten des Solarpakets 1 haben Sie als Anbieter von Mieterstrom in einer Gewerbeimmobilie die Möglichkeit, die Förderung durch den Mieterstromzuschlag in Anspruch zu nehmen. Dadurch erhalten Sie zusätzlich zu Ihren Einnahmen aus dem Solarstromverkauf einen Zuschuss des Staates. Abhängig von der Größe Ihrer Anlage liegt der Mieterstromzuschlag zwischen 1,65 – 2,64 ct/kWh. Die Förderung gilt nur für Anlagen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in Betrieb genommen wurden und ist auf Anlagen bis 100 kWp beschränkt. Des weiteren gelten für geförderte Anlagen bestimmte Bedingungen:

  • Der Preis für den gelieferten Solarstrom ist auf 90 % des im Netzgebiet geltenden Grundversorgertarifes begrenzt.
  • Der erste Vertrag ist auf eine Laufzeit von 12 Monaten begrenzt, eine stillschweigende Verlängerung ist aber möglich.
  • Die Kündigungsfrist für den Mieterstromvertrag beträgt 3 Monate.
  • Der Vertrag über den Bezug von Mieterstrom darf nicht an den Mietvertrag gekoppelt werden. Jede Person und jedes Unternehmen ist stets frei in der Wahl seines Energieversorgers.
  • Sie als Anbieter des Mieterstromes müssen dem Abnehmer die Vollversorgung gewährleisten. In der Praxis bedeutet dies, dass Sie als Mieterstromanbieter einen zusätzlichen Stromvertrag mit einem Energieversorger, zum Beispiel den örtlichen Stadtwerken, abschließen, über den Ihre Mieter Strom an sonnenarmen Tagen beziehen. Diesen „weitergeleiteten“ Netzstrom müssen Sie dann auch gegenüber dem Mieter abrechnen. Für Solarstrom und Netzstrom wird dabei eine Rechnung aufgestellt, in der die beiden Posten aufgelistet und mit Preis und Abgaben aufgeführt werden.

Der geförderte Mieterstrom ist besonders zu empfehlen für Anbieter, die sich bereits für eine Vollversorgung entschieden haben und noch den Mieterstromzuschlag mitnehmen möchten.

Natürlich haben Sie auch die Möglichkeit, eine Vollversorgung anzubieten, ohne die Förderung in Anspruch zunehmen, etwa wenn Sie freier in der Ausgestaltung Ihres Vertrages oder bei der Bestimmung des Strompreises sein möchten.

Haben Sie kein Interesse daran, die Vollversorgung für Ihre Abnehmer zu übernehmen, sondern möchten nur Ihren Solarstrom an Ihre Mieter verkaufen, haben Sie die Möglichkeit Mieterstrom mit Teilversorgung anzubieten. Hierbei haben Sie die Option, ein fest definiertes Modell der Teilversorgung zu nutzen, das mit dem Solarpaket 1 eingeführt wurde: die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Mit der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV) verankert das Solarpaket 1 eine Option der Teilversorgung im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Mieterstromanbieter können sich auf dieses beziehen, um etwa die Abstimmung mit den Netzbetreibern und Messstellenbetreibern zu erleichtern. Allerdings gibt es auch hier einige Voraussetzungen, die dafür erfüllt werden müssen:

  • Der Gebäudestromnutzungsvertrag muss festhalten, welchen Anteil am Solarstrom der Letztverbraucher erhält.
  • Im Vertrag muss der Aufteilungsschlüssel (bei mehreren Mietern oder bei gleichzeitigem Eigenverbrauch) angegeben werden.
  • Der Letztverbraucher hat das Recht, zu jeder Zeit seinen Anteil am erzeugten Solarstrom zu erhalten.
  • Der Vertrag muss beinhalten, wie die Kosten für den Betrieb, die Erhaltung und die Wartung der Solaranlagen aufgeteilt werden.

Gleichzeitig erleichtert die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung die Abrechnung des Solarstroms: Zwar sind Anlagenbetreiber immer noch verpflichtet, für den gelieferten Solarstrom eine Rechnung zu erstellen, dies muss aber nicht mehr auf Wunsch des Mieters monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich geschehen. Anbieter von Mieterstrom können somit frei entscheiden, ob sie den Strom einmal im Jahr oder in kürzeren Intervallen abrechnen. Zusätzlich entfällt die Pflicht zur Kennzeichnung des Stroms.

PV-only

Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist eine Option, keine Pflicht. Auch vor der Einführung des Solarpaketes war und ist es möglich, Mieterstrom in Teilversorgung, also ohne Weiterleitung von Netzstrom, anzubieten. Diese Option wird auch PV-only oder on-site PPA genannt.

Dabei sind Sie nur an die allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie energiewirtschaftliche und zivilrechtliche Anforderungen gebunden. Weitere Pflichten aus dem EEG wie bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung oder dem geförderten Mieterstrom kommen dabei nicht hinzu.

Strom vor Ort an Dritte weiterleiten – das ist immer zu beachten  

Unabhängig davon, nach welchem Modell Sie Strom an Dritte vor Ort verkaufen, gilt:

  • Strom, den Ihre Abnehmer nicht verbrauchen, wird in das Netz eingespeist und entsprechend der Größe Ihrer Anlage und des Inbetriebnahmejahres vergütet.
  • Sie werden zu einem Energieversorger. Dadurch entstehen einige zusätzliche energiewirtschaftliche Aufgaben für Sie, wie etwa das Einholen einer Versorgererlaubnis und die regelmäßige Abrechnung der gelieferten Strommengen.
  • Es gelten zusätzlich immer die zivilrechtlichen Rahmenbedingungen.

Bei diesen Aufgaben unterstützen wir Sie gerne. Informieren Sie sich noch heute über unsere Software opti.node, mit der Sie die meisten Ihrer Aufgaben automatisieren können. Und wenn Sie sich noch nicht sicher sind, welches Modell für Sie am wirtschaftlichsten ist, oder wie groß Ihre Anlage sein sollte, dann beraten und begleiten wir Sie gerne im Rahmen unseres Premium-Angebotes. Unsere erfahrenen Experten setzen mit Ihnen jedes Modell um, egal ob gefördert oder ungefördert, Voll- oder Teilversorgung.

Strom an Dritte über das Netz verkaufen

Können oder möchten Sie den Strom nicht vor Ort verkaufen oder bleibt nach Abzug des Vor-Ort-Verbrauches noch sehr viel Solarstrom übrig, können Sie den Strom auch innerhalb Ihres Unternehmens an andere Standorte liefern, im Rahmen einer standortübergreifenden Eigenversorgung.

Ist auch dies keine Option für Sie, gibt es noch die Möglichkeit einen dritten Abnehmer zu beliefern, zum Beispiel ein anderes Unternehmen oder eine Ortschaft. Beide Möglichkeiten werden über ein offsite Power Purchase Agreement (PPA) geregelt.

Standortübergreifende Eigenversorgung

Bei der standortübergreifenden Eigenversorgung beliefern Sie andere Standorte Ihres Unternehmens mit Ihrem Solarstrom. Besonders wenn es sich dabei um Tochterunternehmen handelt, sollten Sie die Lieferungen in einem Stromliefervertrag klären.

Da hier der Strom über das Netz geliefert wird, werden Abgaben wie etwa Netzentgelte fällig. Doch selbst mit den zusätzlichen Abgaben, kann der standortübergreifende Verbrauch von selbst erzeugtem Strom wirtschaftlicher als der Bezug aus dem Netz sein, da die Beschaffungs- und Gestehungskosten weitaus geringer sind.

Strom an Dritte in ganz Deutschland

Bei Dachanlagen eher unüblich, haben Sie trotzdem die Möglichkeit einen Abnehmer außerhalb Ihres Standortes zu beliefern. Auch dieser Verkauf wird über ein PPA abgewickelt. Allerdings lohnt sich eine solche Form der Lieferung nur bei sehr großen Dachanlagen mit mindestens 750 kWp installierter Leistung – idealerweise mehr.

Im Rahmen unseres Angebotes PPA-as-a-Service unterstützen wir Sie bei der Abwicklung des gesamten PPA-Prozesses: Wir finden für Sie passende Verbraucher in Industrie und Gewerbe, begleiten Sie in den Gesprächen mit allen Akteuren und übernehmen wiederkehrende energiewirtschaftlichen Pflichten für Sie. Profitieren auch Sie von einer grünen, nachhaltigen und verlässlichen Stromversorgung.

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